50 Das erste von der Klägerin übersandte Bild zeigt einen Zugwaggon, in den zwei uniformierte Männer Personen (mutmaßlich Juden) hineindrücken. Das Bild trägt den Schriftzug: "Genieße das Leben in vollen Zügen" (Bl. 19, a.a.O.). Das kurz darauf von der Klägerin übersandte Bild zeigt eine jüdische männliche Person, die eine kampfsportähnliche Bewegung macht. Das Bild trägt den Untertitel "JEW-JITSU - They will win" (Bl. 20, a.a.O.). Z kommentierte dieses Bild wie folgt: "Oh der letzte war hart :/", woraufhin die Klägerin antwortete: "Kp von wem ich das mal bekommen hab" geantwortet hat (Bl. 21, a.a.O.) und sodann eine Fotomontage von Adolf Hitler mit dem Titel: "Propaganda Style" (Bl. 22, a.a.O.) an Z versandte. 51 Auch ist der Beklagte zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin Angehörige der Chatgruppe "W" und der Chatgruppe "V" war. Innerhalb der erstgenannten Chatgruppe hat die Klägerin am 30.11.2016 ein Bild mit der Beschriftung "Allahu Snackbar" verschickt, das einen Mann mutmaßlich muslimischen Glaubens mit weit aufgerissenem Mund zeigt, der an jedem Ohr ein langes Brötchen sowie an der Stirn ein rundes Fladenbrot befestigt hat. Die Beschriftung soll eine Anspielung auf den Ausruf "Allahu Akbar" sein, der sinngemäß "Gott ist am größten" bedeutet (Bl. 2 Chat "W", Sonderband Auswertung Chatverlauf). 52 Die Chatgruppe "V", der insgesamt 35 Teilnehmer angehörten, bestand über einen Zeitraum von September 2016 bis circa Juni 2019. Eine Auswertung des Chatverlaufs ergab, dass die Klägerin keine strafrechtlich relevanten Bilder gepostet hat. Allerdings wurden in dem fast dreijährigen Chatverlauf diverse Bild- und Videodateien von insgesamt fünf weiteren Kommilitonen eingestellt, wobei allein am ...2018 innerhalb von 20 Minuten sieben Bilddateien mit überwiegend rassistischem, zum Teil frauenfeindlichem und rechtsextremistischem Inhalt ausgetauscht wurden. Hinsichtlich der einzelnen versandten Bilder wird auf den Sonderband Auswertung Chatverlauf verwiesen. Die Klägerin selbst hat am ...2018 ein von einem Kommilitonen versandtes Bild, das zwei dunkelhäutige Fußballspieler mit dem Trikot ihres Sponsors "Bimbo" tragen, mit den Worten "Chapeau" kommentiert (Bl.3 und 4, Chat Studiengruppe Sonderband Auswertung Chatverlauf). 53 Die von der Polizeiakademie herangezogenen Sachverhalte lassen nach allgemein gültigen Maßstäben tragfähige Rückschlüsse auf das Fehlen der charakterlichen Eignung der Klägerin zu. Der Dienstherr darf von einer angehenden Polizeibeamtin im gehobenen Vollzugsdienst die Fähigkeit und innere Bereitschaft verlangen, die dienstlichen Aufgaben nach den Grundsätzen der Verfassung wahrzunehmen, insbesondere die Freiheitsrechte der Bürger zu wahren und rechtsstaatliche Regeln einzuhalten (Hess. VGH, Beschluss vom 28.11.2019 - 1 B 372/19 - juris, Rn. 24; OVG BerlinBrandenburg, Beschluss vom 26.03.2018 - OVG 4 S 19/18 - juris, Rn. 6). 54 Alle drei von der Klägerin an Z übersandten Bilder enthalten augenscheinlich antisemitische Bezüge, wenngleich das letzte Bild auch als eine Verhöhnung Hitlers verstanden werden könnte. Bezüglich des ersten Bildes "Genieße das Leben in vollen Zügen" gelangte auch die Staatsanwaltschaft zu der Einschätzung, dass dieses einen strafrechtlich relevanten Inhalt hat. Allerdings kommt hier dem Kontext, in dem die Bilder von der Klägerin versandt worden sind, eine besondere Bedeutung zu. Daher reicht es nicht aus, die Bilder auf ihren Aussagegehalt hin isoliert zu betrachten. Die Klägerin hat selbst eingeräumt, das Bild "Genieße das Leben in vollen Zügen" als "passende" Antwort auf die beiden von Z versandten Bilder "Wehrmacht" und "Das Leben ist wie Frankreich..." rausgesucht und dann an diesen als Antwort versendet zu haben. Dass sie sich dabei nicht im Klaren gewesen sein will, dass das von ihr ausgesuchte Bild ebenso wie die zuvor von Z geteilten Bilder - einen antisemitischen, das Schicksal der Juden verharmlosenden Charakter aufweist, erachtet die Kammer als unglaubhaft. Auch die dahingehenden Erklärungsversuche der Klägerin, wonach sie auf dem verkleinerten Bild in der Vorschaufunktion ihres Smartphones zwar einen Zug erkannt, diesen aber nicht mit der Deportation von Juden in Verbindung gebracht haben will, erweist sich nach Ansicht der Kammer als Schutzbehauptung, zumal die Klägerin selbst angab, dass es ihr auf das Wortspiel angekommen sei und sie nur auf die Schrift geachtet habe. Insoweit geht das Gericht entgegen der Erklärungsversuche der Klägerin auch nicht von einem "Zufall" aus, sondern von einem bewussten Versenden dieser Bilddateien, da sich diese in den Kontext der zuvor durch Z versandten Bilddateien einreihen und auch die nachfolgend von der Klägerin versandten Bilddateien antisemitische Bezüge aufweisen. 55 Bei den von der Klägerin innerhalb des Chats mit Z geteilten Fotos handelt es sich zwar um außerdienstliches Verhalten, da diesem Einzelchat keine weiteren Mitglieder angeschlossen waren und in diesem sich überwiegend über private Angelegenheiten ausgetauscht wurde. Dies führt allerdings nicht dazu, dass es dem Dienstherrn verwehrt wäre, aus (ausschließlich) privatem Verhalten der Klägerin Rückschlüsse auf ihre charakterliche Eignung zu ziehen (vgl. BVerwG, 2 B 17/17, a.a.O.). Soweit die Klägerin vorträgt, dass es sich bei diesem Vorfall um (außerdienstliches) Verhalten gehandelt habe, das

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