11 Der Antrag auf Ernennung zur Beamtin auf Probe wurde mit Bescheid der Polizeiakademie Hessen vom ...2019 abgelehnt. Zur Begründung wurde die fehlende charakterliche Eignung der Klägerin angeführt. Die Generalstaatsanwaltschaft B-Stadt führe ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß § 86a StGB sowie der Volksverhetzung gemäß § 130 StGB gegen die Klägerin. Grundlage seien die anhand von sichergestellten Daten ausgewerteten Chatverläufe, die Videos und zahlreiche Bilder mit augenscheinlich antisemitischen, volksverhetzenden, fremden- bzw. islamfeindlichen oder allgemein die Menschenwürde herabsetzenden Inhalten zum Gegenstand hätten. In dem Bescheid selbst wurde Bezug genommen auf den Chatverlauf vom ...2016, in dem die Klägerin die Bilder "Genieße das Leben in vollen Zügen" sowie "Jew-Jitsu" und "Propaganda Style" mit einem (späteren) Kommilitonen im Rahmen eines Einzelchats teilte. Der Beklagte führt hierzu aus, dass beide zu diesem Zeitpunkt zwar noch nicht Beamte auf Widerruf gewesen seien, die Klägerin allerdings damals als X und damit als Tarifbeschäftigte beim Land Hessen beschäftigt gewesen sei. 12 Ferner wird auf einen Chatverlauf vom ...2016 mit Z Bezug genommen sowie auf einen Chatverlauf in der Chatgruppe "W" vom ...2016. In der Chatgruppe der Studiengruppe V habe die Klägerin von ihren Kommilitonen rassistische und menschenverachtende Bilder und Videos erhalten. Es wird Bezug genommen auf diverse Bild- und Videodateien, die in dem Zeitraum vom ...2016 bis ...2018 von den Kommilitonen geteilt worden seien, wobei die Klägerin nur das Bild "Fußballspieler" mit den Worten "Chapeau" kommentierte (s. oben). Die restlichen Dateien habe sie nicht kommentiert. 13 Eine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe würde überdies bereits aufgrund der Bilder zu einem erheblichen Ansehensverlust für die Polizei Hessen führen und könnte dem Eindruck Vorschub leisten, die Hessische Landespolizei dulde in ihren Reihen rechtsextremistische, islamfeindliche oder menschenverachtende Äußerungen. In einem Bericht der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ) werde vor allem das von der Klägerin versandte Bild des Deportationszuges aufgegriffen und als klar rassistisch eingeordnet. Dem drohenden Vertrauensverlust in die Funktionalität und Integrität der Polizei Hessen sowie in die Eignungsauswahlverfahren gelte es vorliegend nachhaltig entgegenzutreten. Auch habe es die Klägerin unterlassen, eine Strafanzeige wegen der Verbreitung der klar volksverhetzenden sowie sonstigen inkriminierten Inhalte zu erstatten. Die bestehenden Zweifel ließen sich auch nicht durch die vorgelegte persönliche Stellungnahme beseitigen. Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens sei vorliegend entbehrlich gewesen, da ihr Verhalten zugleich den Schluss auf eine mangelnde Eignung zugelassen habe. In diesem Falle sei eine disziplinarische Einwirkung nicht erfolgversprechend und damit entbehrlich gewesen. 14 Auch gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin über ihren Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom ...2019 Widerspruch und verwies zur Begründung auf den bisherigen Sach- und Rechtsvortrag im Rahmen des Verfahrens auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe als auch in dem Widerspruchsverfahren gegen das Schreiben vom ...2019. 15 Mit Widerspruchsbescheid vom ...2019, dem Klägerbevollmächtigten zugestellt am ...2019, wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, da keine über die bereits zuvor vorgetragenen Aspekte hinausgehenden Begründungen vorlägen, werde nach nochmaliger Prüfung der Aktenlage an der Entscheidung festgehalten. 16 Die Klägerin hat am ...2019 Klage vor dem erkennenden Gericht erhoben. 17 Zur Begründung ihrer Klage trägt sie vor, die angefochtenen Bescheide seien bereits deshalb rechtswidrig, weil sie in mehrfacher Hinsicht von einem falschen Sachverhalt ausgingen und im Übrigen unter Verletzung rechtlichen Gehörs den ausführlichen Sach- und Rechtsvortrag der Klägerin übergingen. Insoweit verweist sie auf die Ausführungen im Widerspruchsschreiben und im Antrag auf Ernennung. 18 Die Klägerin beantragt, 19 1. die Bescheide der Polizeiakademie Hessen vom ...2019 und ...2019, in der Fassung der Widerspruchsbescheide der Polizeiakademie Hessen vom ...2019 und ...2020 aufzuheben, 20 2. den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin zur Beamtin auf Probe im gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Hessen zu ernennen, 21 3. auszusprechen, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Widerspruchsverfahren notwendig war 22 Der Beklagte beantragt, 23 die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, bei dem Schreiben vom ...2019 handele es sich nicht um einen Bescheid, sondern um ein

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