34
Da die Klägerin auf der geplanten Veranstaltung als Rednerin auftreten sollte und als solche – neben D. – auch namentlich genannt wurde, ist die Pressemitteilung zudem geeignet, die Klägerin allein aufgrund ihrer Unterstützung der BDS-Bewegung in der Öffentlichkeit zu diskreditieren. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass die Klägerin in der
Pressemitteilung nicht selbst als antisemitisch bezeichnet wird. Auch bezieht sich die
vom Bürgermeister festgestellte Nähe zu dem extremistischen Flügel der Palästinensischen Befreiungsorganisation ausdrücklich („in Person von“) auf den vorgesehenen Redner D. Jedoch wird mit der Pressemitteilung insgesamt der Eindruck erweckt, dass auch
die Klägerin antisemitisch sei und eine sachliche Diskussion mit ihr deshalb unterbunden
werden müsse. Dies zeigt sich insbesondere an den Formulierungen der Pressemitteilung, die ausdrücklich auch auf die Klägerin als vorgesehene Rednerin der Veranstaltung
bezogen sind (z.B. „Wer diesen Personen eine Bühne bietet, fördert Judenfeindlichkeit in
unserem Land“).
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Entgegen dem Vorbringen der Beklagten lässt sich die Pressemitteilung auch nicht insoweit aufteilen, als dort – zutreffende – Tatsachen wie etwa Ort und Datum der Veranstaltung oder der Hinweis auf den antisemitischen Anschlag in Halle genannt werden. Denn
die Erklärung bildete einen untrennbaren Sinnkontext, der insgesamt darauf gerichtet
war, eine Absage der geplanten Veranstaltung zu erreichen und deshalb einheitlich zu
beurteilen ist (vgl. OVG NRW, Urteil vom 04.11.2016 - 15 A 2293/15 -, juris, Rn. 66; vgl.
auch VGH BW, Beschluss vom 20.01.2023 - 1 S 2201/22 -, juris, Rn. 24 zu einem Unterlassungsbegehren).
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Allerdings folgt aus dem Vorstehenden nicht, dass die Bezeichnung als „antisemitisch“
als solche unsachlich wäre. Bei der Beurteilung einer Person oder eines Verhaltens als
„antisemitisch“ handelt es sich um ein Werturteil, das bezogen auf die Argumentationsmuster und Methoden der BDS-Kampagne auf einem vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen kann (vgl. VG Berlin, Urteil vom 07.10.2021 - 2 K 79/20 -, juris, Rn. 98 f.
zum Beschluss des Deutschen Bundestages vom 17.05.2019). Dabei ist es nach Auffassung der Kammer nicht nur möglich, sondern zur Wahrung des Grundkonsenses im demokratischen Gemeinwesen zwingend erforderlich, dass öffentliche Amtsträgerinnen
und Amtsträger im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit auf Antisemitismus hinweisen und
die Gesellschaft für aktuelle Formen des Antisemitismus sensibilisieren.
37
Da dem Hauptantrag zu 1 damit stattzugeben ist, bedarf es keiner Entscheidung über
die Hilfsanträge zu 2 und 3.
38
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und entspricht dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten.
39
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m.
§ 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
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Die Kammer sieht sich entgegen der dahingehenden Anregung des Klägerbevollmächtigten nicht dazu veranlasst, die Berufung zuzulassen. Die Rechtssache hat insbesondere
keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil sie weder hinsichtlich der Klagebefugnis der Klägerin bezüglich der Anträge zu 4 und 5 noch mit Blick auf
die rechtlichen Grenzen amtlicher Äußerungsbefugnisse rechtliche oder tatsächliche Fragen aufwirft, die im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedürften (vgl. Schenke, in:
Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 124 Rn. 10 m.w.N.).
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