Zwar leitet und beaufsichtigt er als kommunaler Wahlbeamter den Geschäftsgang der
gesamten Verwaltung (§ 40 Abs. 1, § 70 Abs. 1 Satz 2 HGO). Zugleich wird er aber von
den Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt (§ 39 Abs. 1a Satz 1 HGO) und kann von diesen vorzeitig abgewählt werden (§ 76 Abs. 4 HGO). Deshalb hat er neben der Leitung der Verwaltung auch eine originär politische Funktion wahrzunehmen. Aufgrund dieser politischen
Funktion ist er befugt, sich am politischen Diskurs über spezifisch örtliche Angelegenheiten zu beteiligen (vgl. BVerwG, a.a.O, Rn. 18). Dies gilt im vorliegenden Fall sinngemäß auch für den hier mit der streitgegenständlichen Pressemitteilung tätig gewordenen
Bürgermeister der Beklagten, der zwar als Erster Beigeordneter (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 1
HGO) selbst kein Wahlbeamter ist, aber gemäß § 47 Satz 1, § 71 Abs. 1 Satz 2 HGO als
Vertreter des Oberbürgermeisters gehandelt hat.
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Bei der im Frankfurter K. geplanten Veranstaltung handelte es sich um eine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft i.S.d. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG. Denn die Stadtverordnetenversammlung der Beklagten hatte in ihrer Sitzung vom 28. September 2017 beschlossen, dass sie keinerlei Räumlichkeiten für Vereine und Organisationen oder auch
Einzelpersonen zur Verfügung stelle, „die mit ihren Aktivitäten die antisemitische BDSBewegung unterstützen“. Zudem appellierte sie an Vermieterinnen und Vermieter von
Veranstaltungsräumen in Frankfurt, entsprechend vorzugehen (vgl. die Niederschrift
über die 17. Plenarsitzung der Stadtverordnetenversammlung am 28.09.2017, abrufbar
über das Parlamentarische Informationssystem der Beklagten, https://www.stvv.frankfurt.de/parlis2/parlis.html, zuletzt abgerufen am: 04.05.2023). Zu diesem Beschluss hatte die Pressemitteilung einen spezifischen Bezug, weil der Bürgermeister der Beklagten
darin die Absage der geplanten Diskussionsveranstaltung mit der Begründung forderte,
dass „der antisemitischen BDS-Bewegung eine Plattform“ geboten werde.
27
Der Bürgermeister der Beklagten verstieß mit der Pressemitteilung jedoch gegen die
rechtlichen Grenzen seiner Äußerungsbefugnis.
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Diese ergeben sich allerdings vorliegend entgegen der Auffassung der Klägerin nicht bereits aus dem Neutralitätsgebot. Dieses wird in der Rechtsprechung nämlich in erster
Linie aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG hergeleitet und gilt daher nur im Verhältnis zu politischen Parteien (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 15.06.2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 -, juris, Rn. 69 ff.; BVerwG, a.a.O., Rn. 23 ff.). Bei der BDS-Kampagne handelt es sich jedoch
um einen losen Zusammenschluss einer nicht überschaubaren Anzahl von Personen und
Organisationen ohne gefestigte Organisationsstruktur oder eigene Rechtspersönlichkeit
(vgl. VG Berlin, Urteil vom 07.10.2021 - 2 K 79/20 -, juris, Rn. 77 m.w.N.). Ein Neutralitätsgebot folgt vorliegend auch nicht aus einer Aufgabenwahrnehmung als Versammlungsbehörde (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 03.05.2018 - 8 A 772/13.Z -, juris, Rn. 4).
Es ist nicht ersichtlich, dass der Bürgermeister der Beklagten mit seiner Erklärung als
Versammlungsbehörde tätig geworden wäre.
29
Die Mitteilung des Bürgermeisters der Beklagten verstieß jedoch gegen das für amtliche
Äußerungen geltende Sachlichkeitsgebot als Ausprägung des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.
30
Das Sachlichkeitsgebot erfordert im Einzelnen, dass mitgeteilte Tatsachen zutreffend
wiedergegeben werden und Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen,
dass sie den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten sowie auf einem im Wesentlichen zutreffenden und zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsa- Seite 9 von 12 -