b) „Im Frankfurter K. ist für Dienstag, 15. Oktober, um 19 Uhr die Veranstaltung „Meinungsfreiheit statt Zensur“ angesetzt. Diese bietet eine Plattform für die antisemitische BDS-Bewegung, Bürgermeister J. fordert die Absage dieser Veranstaltung.“; c) „Dass eine Woche nach dem brutalen antisemitischen Anschlag in Halle Sympathisanten judenfeindlicher Israelhasser im Frankfurter K. zusammen kommen wollen, ist völlig inakzeptabel.“; d) „Dass die Organisatoren vom L., M., N. und dem O. hier eine Plattform für die antisemitische BDS-Bewegung bieten wollen, ist eine Schande und zeigt, dass der Israel bezogene Antisemitismus zu viele Helfershelfer in unserem Land hat“, sagt J.; e) „Wer diesen Personen eine Bühne bietet, fördert die Judenfeindlichkeit in unserem Land.“; f) „Wer BDS noch immer als friedliche Menschenrechtsbewegung bewertet, verkennt deren wirkliches Ziel der Vernichtung Israels. Wo BDS draufsteht, ist Antisemitismus drin und wer dies unterstützt, verliert die Unterstützung der Stadt Frankfurt. Diese Veranstaltung darf so nicht stattfinden, ich fordere eine umgehende Absage“, sagt Bürgermeister J.“ wie in der Pressemitteilung der Beklagten vom 11. Oktober 2019 auf der Webpräsenz „https://www.frankfurt.de/sixcms/detail.php?id=2855&_ffmpar[_id_inhalt]=36159609“ geschehen, 4. die Beklagte zu verurteilen, keine Weisung vorzunehmen oder aufrechtzuerhalten, die den Entzug von Förderung und anderer Unterstützung durch die Beklagte bewirken, weil die BDS-Kampagne unterstützt wird und der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsanordnung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro anzudrohen, 5. hilfsweise festzustellen, dass die Androhung des Entzugs und der Entzug von öffentlich-rechtlicher Förderung und anderer Unterstützung durch die Beklagte mit der Begründung, dass die Klägerin oder andere Unterstützerinnen oder Unterstützer der BDS-Kampagne eingeladen werden und/oder öffentlich oder nichtöffentlich auf einer Veranstaltung sprechen, rechtswidrig ist. 13 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 14 Die Äußerungen des Bürgermeisters seien vollumfänglich zulässig. Sie verstießen nicht gegen das Sachlichkeitsgebot, da sie nicht auf sachfremden Erwägungen beruhten. Der Deutsche Bundestag habe in seinem Beschluss vom 17. Mai 2019 festgestellt, dass die Argumentationsmuster und Methoden der BDS-Bewegung antisemitisch seien. Die Klägerin werde auch nicht selbst als Antisemitin bezeichnet. Soweit sie sich gegen die Äußerung wende, die BDS-Kampagne sei antisemitisch, fehle ihr die Aktivlegitimation, für die BDS-Kampagne entsprechende Rechte geltend zu machen. Darüber hinaus enthalte die Pressemitteilung zahlreiche wahre Tatsachen, die insoweit jedenfalls getrennt zu be- - Seite 6 von 12 -

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