Beschluss
Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 1.1.1 des
Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dabei hat die Kammer den Anträgen zu 1, 4 und 5 jeweils den Auffangwert zugrunde gelegt. Die Anträge zu 2 und 3 habe sich nicht streitwerterhöhend ausgewirkt, da über diese keine Entscheidung ergangen
ist (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG i.V.m. Ziffer 1.1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
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