- Quelle: beck-online DIE DATENBANK BGH, Beschluss vom 10.12.1970 – IX ZB 376/68LG Darmstadt; OLG Frankfurt (M)27.02.1968 BeckRS 1970, 31384602 BGH, Beschluss vom 10.12.1970 – IX ZB 376/68LG Darmstadt; OLG Frankfurt (M)27.02.1968 Titel: BGH: Beschluss vom 10.12.1970 - IX ZB 376/68 Normenkette: § 31 BEG Amtlicher Leitsatz: Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Stellung (§31 Abs. 3 Satz 2 BEG) ist das Erwerbseinkommen des Verfolgten außer Betracht zu lassen, soweit es nicht auf der durch Ausbildung und Fähigkeiten bestimmten beruflichen Leistung, sondern auf familiären Beziehungen beruht. Text1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter von der Mühlen, Zorn, Henkel und Fuchs in der Sitzung vom 10. Dezember 1970 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 27. Februar 1968 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Der Kläger verlor im September 1939 seine Stellung als Verwalter des elterlichen Gutes in Ostpolen im Zuge der sowjetischen Enteignung. Er fand eine Stellung als Gutsinspektor im deutschen Besatzungsgebiet mit wesentlich geringerem Gehalt. Um nicht als Jude erkannt zu werden, gab er sie jedoch alsbald wieder auf. Die Verfolgung, auf der sein Gesundheitsschaden beruht, begann nach tatrichterlicher Überzeugung mit einer Mißhandlung Anfang 1942. Die wirtschaftliche Stellung des Klägers wird im Berufungsurteil, §31 Abs. 3 S. 2 BEG entsprechend, unter Zusammenrechnung des Einkommens beurteilt, das er von Januar bis September 1939 als Verwalter des elterlichen Gutes bezogen hat und das er bis Anfang 1942 als Gutsinspektor bezogen haben würde, wenn er diese Stellung nicht aus Verfolgungsgründen wieder aufgegeben hätte. Die Beschwerde meint, es komme auf das Einkommen in den drei letzten Jahren vor Beginn der Berufsschädigung, der Aufgabe der Inspektorstellung, wenn nicht überhaupt auf die ursprüngliche Stellung als Verwalter des elterlichen Gutes an. Deshalb sei jedenfalls das frühere höhere http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31384602 1 von 2 4/28/2022

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