- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
Da für die Parteien, trotz Hinweises auf die Folgen der Säumnis gemäß §209 Abs. 3 Satz 2 BEG in
der Ladung, im Termin zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist, ist ohne mündliche
Verhandlung zu entscheiden.
Die Revision ist begründet.
I.
Das Oberlandesgericht hat, ohne zu prüfen, ob der Klägerin für das Studium in I.
Mehraufwendungen entstanden sind, den von ihr auf Grund der verfolgungsbedingten
Unterbrechung ihrer Berufsausbildung in Deutschland geltend gemachten Entschädigungsanspruch
verneint, weil die Klägerin mit der Erlangung der Approbation zur Ausübung des ärztlichen Berufes
ihre Ausbildung nicht später, als ihr dies in Deutschland möglich gewesen wäre, abgeschlossen und
daher keinen Schaden in der Nutzung ihrer Arbeitskraft erlitten habe. Eine Spezialisierung innerhalb
des Berufes gehöre ebensowenig zur Berufsausbildung im Sinne des BEG wie die Erlangung eines
für die Berufsausübung nicht erforderlichen akademischen Grades.
Die Klägerin sei auch nicht, nachdem sie in I. eine abgeschlossene Berufsausbildung ohne
Verzögerung erreicht habe, aus Verfolgungsgründen an der Aufnahme einer dieser Ausbildung
entsprechenden Erwerbstätigkeit gehindert worden. Auch wenn die Klägerin sich nämlich im
Februar 1939 wegen der inzwischen in Italien erlassenen judenfeindlichen Gesetze zur
Auswanderung gezwungen gesehen habe, so handele es sich hierbei doch nicht um eine im
Altreichsgebiet begonnene Verfolgung; denn die judenfeindliche Gesetzgebung Italiens habe sich
bis Februar 1939 nicht als "Verfolgung" im Sinne der §§1, 2 BEG dargestellt und mit den
nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen gegen die Juden in Deutschland auch nicht in
ursächlichem Zusammenhang gestanden.
II.
Diese Ausführungen begegnen rechtlichen Bedenken.
Wie der erkennende Senat in dem Urteil vom 20. November 1959 - IV ZR 176/59 - (RzW 1960, 210
Nr. 17) im Anschluß an Darlegungen von Fraenkel (RzW 1959, 243), Marx (RzW 1959, 356) und
Zorn (RzW 1959, 447) ausgeführt hat, bedient sich der Gesetzgeber mit den Worten: " Als Schaden
im beruflichen Fortkommen im Sinne von §65 BEG gilt auch der Schaden usw." einer Fiktion,
welche die logische Rechtfertigung für die Aufnahme des 6. Kapitels "Schaden in der Ausbildung" in
den 7. Titel II "Schaden im beruflichen Fortkommen" des Bundesentschädigungsgesetzes ergibt.
Die Schädigung in der erstrebten vorberuflichen oder beruflichen Ausbildung " gilt" danach als
Schädigung "in der Nutzung der Arbeitskraft", ohne Rücksicht darauf, ob in Wirklichkeit die Nutzung
der Arbeitskraft des Verfolgten dadurch ungünstig beeinflußt worden ist. Vielmehr soll jede nicht
nur geringfügige Benachteiligung, die ein Verfolgter in seinem Ausbildungsgang hat hinnehmen
müssen, " auch" als ein zur Entschädigung berechtigender Schaden im beruflichen Fortkommen im
Sinne der §§64, 65 BEG angesehen werden. Zu dieser Benachteiligung gehören auch erhöhte
Aufwendungen für die "Nachholung" der Ausbildung.
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte hat sich der Senat in seiner Rechtsprechung (Urteile
vom 22. Mai 1959 - IV ZR 22/59 -, LM Nr. 12 zu §115 BEG 1956, und vom 10. Juni 1959 - IV ZR
18/59 -, LM Nr. 13 zu §115 BEG 1956) weiter auf den Standpunkt gestellt, es komme für die Frage
der Entschädigungsberechtigung darauf an, welcher Ausbildungsabschnitt von der Verfolgung
betroffen worden sei. Das Gesetz unterscheidet in §115 Abs. 1 BEG ausdrücklich zwischen
beruflicher und vorberuflicher Ausbildung. Für die Frage der Berechtigung des
Entschädigungsanspruchs ist grundsätzlich auf den Ausbildungsabschnitt abzustellen, der von der
Verfolgung betroffen wurde. War dies etwa die vorberufliche Ausbildung, also die Erlangung der
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31386808
2 von 3
3/11/2022