- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Da für die Parteien, trotz Hinweises auf die Folgen der Säumnis gemäß §209 Abs. 3 Satz 2 BEG in der Ladung, im Termin zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist, ist ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Die Revision ist begründet. I. Das Oberlandesgericht hat, ohne zu prüfen, ob der Klägerin für das Studium in I. Mehraufwendungen entstanden sind, den von ihr auf Grund der verfolgungsbedingten Unterbrechung ihrer Berufsausbildung in Deutschland geltend gemachten Entschädigungsanspruch verneint, weil die Klägerin mit der Erlangung der Approbation zur Ausübung des ärztlichen Berufes ihre Ausbildung nicht später, als ihr dies in Deutschland möglich gewesen wäre, abgeschlossen und daher keinen Schaden in der Nutzung ihrer Arbeitskraft erlitten habe. Eine Spezialisierung innerhalb des Berufes gehöre ebensowenig zur Berufsausbildung im Sinne des BEG wie die Erlangung eines für die Berufsausübung nicht erforderlichen akademischen Grades. Die Klägerin sei auch nicht, nachdem sie in I. eine abgeschlossene Berufsausbildung ohne Verzögerung erreicht habe, aus Verfolgungsgründen an der Aufnahme einer dieser Ausbildung entsprechenden Erwerbstätigkeit gehindert worden. Auch wenn die Klägerin sich nämlich im Februar 1939 wegen der inzwischen in Italien erlassenen judenfeindlichen Gesetze zur Auswanderung gezwungen gesehen habe, so handele es sich hierbei doch nicht um eine im Altreichsgebiet begonnene Verfolgung; denn die judenfeindliche Gesetzgebung Italiens habe sich bis Februar 1939 nicht als "Verfolgung" im Sinne der §§1, 2 BEG dargestellt und mit den nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen gegen die Juden in Deutschland auch nicht in ursächlichem Zusammenhang gestanden. II. Diese Ausführungen begegnen rechtlichen Bedenken. Wie der erkennende Senat in dem Urteil vom 20. November 1959 - IV ZR 176/59 - (RzW 1960, 210 Nr. 17) im Anschluß an Darlegungen von Fraenkel (RzW 1959, 243), Marx (RzW 1959, 356) und Zorn (RzW 1959, 447) ausgeführt hat, bedient sich der Gesetzgeber mit den Worten: " Als Schaden im beruflichen Fortkommen im Sinne von §65 BEG gilt auch der Schaden usw." einer Fiktion, welche die logische Rechtfertigung für die Aufnahme des 6. Kapitels "Schaden in der Ausbildung" in den 7. Titel II "Schaden im beruflichen Fortkommen" des Bundesentschädigungsgesetzes ergibt. Die Schädigung in der erstrebten vorberuflichen oder beruflichen Ausbildung " gilt" danach als Schädigung "in der Nutzung der Arbeitskraft", ohne Rücksicht darauf, ob in Wirklichkeit die Nutzung der Arbeitskraft des Verfolgten dadurch ungünstig beeinflußt worden ist. Vielmehr soll jede nicht nur geringfügige Benachteiligung, die ein Verfolgter in seinem Ausbildungsgang hat hinnehmen müssen, " auch" als ein zur Entschädigung berechtigender Schaden im beruflichen Fortkommen im Sinne der §§64, 65 BEG angesehen werden. Zu dieser Benachteiligung gehören auch erhöhte Aufwendungen für die "Nachholung" der Ausbildung. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte hat sich der Senat in seiner Rechtsprechung (Urteile vom 22. Mai 1959 - IV ZR 22/59 -, LM Nr. 12 zu §115 BEG 1956, und vom 10. Juni 1959 - IV ZR 18/59 -, LM Nr. 13 zu §115 BEG 1956) weiter auf den Standpunkt gestellt, es komme für die Frage der Entschädigungsberechtigung darauf an, welcher Ausbildungsabschnitt von der Verfolgung betroffen worden sei. Das Gesetz unterscheidet in §115 Abs. 1 BEG ausdrücklich zwischen beruflicher und vorberuflicher Ausbildung. Für die Frage der Berechtigung des Entschädigungsanspruchs ist grundsätzlich auf den Ausbildungsabschnitt abzustellen, der von der Verfolgung betroffen wurde. War dies etwa die vorberufliche Ausbildung, also die Erlangung der http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31386808 2 von 3 3/11/2022

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