Kopie von Chiara Bach, abgerufen am 11.03.2022 06:49 - Quelle: beck-online DIE DATENBANK
BGH, Urteil vom 28.09.1960 – IV ZR 95/60OLG Celle11.12.1959
BeckRS 1960, 31386808
BGH, Urteil vom 28.09.1960 – IV ZR 95/60OLG Celle11.12.1959
Titel:
BGH: Urteil vom 28.09.1960 - IV ZR 95/60
Schlagworte:
Verkündet am 28. September 1960
Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Text1
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne mündliche Verhandlung am 21. September 1960 unter
Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Johannsen, Dr. v. Werner, Wilden und Dr. Loewenheim
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom
11. Dezember 1959 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
Die am ... 1911 geborene jüdische Klägerin legte im Februar 1931 an der Oberrealschule in So./T.
die Reifeprüfung ab und studierte anschließend Medizin. Im Juli 1933 bestand sie die medizinische
Vorprüfung an der Universität W.. Da sie als Jüdin in Deutschland nicht weiterstudieren konnte,
setzte sie ihr Studium an der Universität in F. fort und erwarb dort am 7. Juli 1937 den Doktorgrad.
Ebenfalls im Jahre 1937 bestand sie an der Universität in S. das medizinische Staatsexamen, das
sie zur Ausübung des Arztberufes berechtigte. Anschließend unterzog sie sich einer
Spezialausbildung als Kinderärztin an der Universitätsklinik in F.. Diese Ausbildung brach sie ab und
wanderte am 14. Februar 1939 nach A. aus. Um dort als Ärztin zugelassen zu werden, mußte sie
die Reifeprüfung wiederholen, nochmals Medizin studieren und das medizinische Staatsexamen
sowie die Doktorprüfung ablegen. Seit dem Jahre 1943 ist sie in A. als Ärztin tätig.
Die Klägerin hat Schaden in der Ausbildung angemeldet. Sie hat vorgetragen, sie sei dadurch
benachteiligt, daß sie unter schwierigen Bedingungen und mit erheblichen Mehraufwendungen
sowohl in Italien als auch in A. ihr Studium habe neu aufnehmen müssen. Sie habe seit 1937 keine
Unterstützung mehr von ihren Eltern erhalten und sich das Geld für das Studium und den
Lebensunterhalt selbst verdienen sowie einen Teil ihrer persönlichen Habe verkaufen müssen. Nach
A. sei sie gegangen, da sie sich auf Grund der inzwischen auf deutschen Einfluß hin erlassenen
judenfeindlichen Gesetze in Italien nicht habe niederlassen dürfen. Ihr Berufsziel sei es gewesen,
Kinderärztin zu werden. Diese Ausbildung habe sie aber aus Gründen rassischer Verfolgung nicht in
I., sondern erst 1943 in A. beenden können.
Die Entschädigungsorgane haben ihren zuletzt auf 5.000,- DM bezifferten Anspruch verneint. Mit
der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt sie ihn weiter. Das beklagte Land hat sich
vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen.
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31386808
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3/11/2022