© 2024 Verlag C.H.Beck GmbH & Co. KG. Jede urheberrechtliche Nutzung ist grundsätzlich untersagt, insbesondere mit, für oder in KI-Systemen oder KI-Modellen. Die Nutzung zum Text-und-Data-Mining nach § 44b Abs. 3 UrhG wird vorbehalten.
BeckRS 2024, 3505
VG
VG Koblenz
Koblenz ((5.
5. Kammer
Kammer),
), Urteil
Urteil vom
vom 20.02.2024
20.02.2024 –
– 55 K
K 733/23.KO
733/23.KO
Titel:
Titel:
Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe
Normenkette:
Normenkette:
VwGO § 117 Abs. 5, § 154 Abs. 1, § 167 Abs. 2
Rechtsgebiete:
Rechtsgebiete:
Sonstiges besonderes Verwaltungsrecht, Verwaltungsverfahren und -prozess
Schlagwor
Schlagworte:
te:
Dienstvergehen, Hochschule, Polizeibeamter, Gleichstellungsbeauftragter
vorgehend:
vorgehend:
VG Koblenz, Beschluss vom 15.11.2023 – 5 K 733/23.KO (Rechtskraft: unbekannt)
ECLI:
ECLI:
ECLI:DE:VGKOBLE:2024:0220.5K733.23.KO.0A
Rechtskraft:
Rechtskraft:
Rechtsmittel zugelassen
Tenor:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Tatbestand:
1
Der Kläger wendet sich gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe.
2
Der im Jahr 1999 geborene Kläger wurde nach Ableistung des Vorbereitungsdienstes für den Zugang zum 3. Einstiegsamt im Polizeidienst an der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz und bestandener
Laufbahnprüfung zum 21. Dezember 2021 unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeikommissar ernannt. Er war bis zum 31. Dezember 2022 in der A* … der Abteilung Bereitschafts‐
polizei des Polizeipräsidiums B* … am Standort C* … als Polizeikommissar in der Funktion eines Einsatzsachbearbeiters tätig.
3
Während des Vorbereitungsdienstes war der Kläger Mitglied der WhatsApp-Chatgruppe „D* …“, der bis zu 40 Personen angehörten. In der Zeit vom 20. Juni 2019 bis 18. Januar 2020 lud der Kläger in die‐
ser Chatgruppe mehrere Bilddateien (sog. Sticker) hoch. Dabei handelte es sich um folgende Bilddateien:
- Bilddatei [ …]“,
- Bilddatei [ …],
- Bilddatei [ …],
- Bilddatei [ …]
- Bilddatei [ …],
- Bilddatei [ …],
- Bilddatei [ …],
- Bilddatei [ …],
- zwei Bilddateien [ …].
4
Des Weiteren war der Kläger Mitglied der am 1. Oktober 2018 von Studierenden der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz erstellten WhatsApp-Chatgruppe „E* …“. In der Zeit vom 26. Juni 2019 bis 20.
Juli 2020 stellte er dort folgende Bilddateien ein:
- Bilddatei [ …],
- Bilddatei [ …]
- Bilddatei [ …]
- Bilddatei [ …].
5
Obendrein kommentierte der Kläger die Bilddatei einer an Down-Syndrom leidenden Person und dem Titel [ …] mit den Worten [ …].
6
Außerdem war der Kläger Mitglied einer WhatsApp-Chatgruppe mit dem Namen „F* …“. Die aus elf Mitgliedern bestehende Gruppe wurde von Schülerinnen und Schülern der Höheren Berufsfachschule
der Fachrichtung Polizeidienst und Verwaltung erstellt. Am 4. Februar 2018 stellte der Kläger einen Screenshot in die WhatsApp-Chatgruppe ein, auf dem ein Ausschnitt eines Artikels aus der G* …zeitung
mit der Überschrift [ …] zu sehen war; dies kommentierte er mit [ …]. Im Mai 2018 bezeichnete er zudem den deutschen Pass als „arischen Pass“.
7
In eine weitere, acht Mitglieder umfassende WhatsApp-Chatgruppe mit dem Namen „H* …“ lud der Kläger am 26. November 2021 die Bilddatei […] hoch.
8
Mit Verfügung vom 29. August 2022 leitete der Beklagte ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger ein, da der Verdacht bestehe, dieser habe gegen mehrere beamtenrechtliche Pflichten verstoßen und
damit ein Dienstvergehen begangen. Das Disziplinarverfahren war bis zum Abschluss der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Koblenz, die gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren u.a. wegen des Ver‐
dachts der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und der Volksverhetzung führte, ausgesetzt. Überdies erließ der Beklagte am 29. August 2022 ein Verbot der Führung der
Dienstgeschäfte gegenüber dem Kläger und enthob ihn im Weiteren mit Bescheid vom 11. Oktober 2022 unter Einbehalt der Hälfte der monatlichen Dienstbezüge vorläufig des Dienstes.
9
Unter dem 7. November 2022 leitete der Beklagte das gegen den Kläger gerichtete Disziplinarverfahren in ein Entlassungsverfahren über und hörte ihn zur beabsichtigten Entlassung aus dem Beamten‐
verhältnis auf Probe an.
10 Nach Zustimmung des Gesamtpersonalrats und Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten entließ der Beklagte den Kläger mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 19. November 2022 wegen mangeln‐
der Bewährung in der Probezeit mit Ablauf des 31. Dezember 2022 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Aufgrund der in der WhatsApp-Chatgruppe „D* …“ versandten Bilddateien bestünden erhebliche
Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers für den Polizeidienst. Der Bescheid enthielt keine Rechtsmittelbelehrung.
11 Den am 31. März 2023 gegen die Entlassungsverfügung erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2023 zurück. Zur Begründung führte er insbesondere aus, der
Kläger habe durch sein Verhalten in den WhatsApp-Chatgruppen Zweifel an seiner Bereitschaft geweckt, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung einzustehen. Die von ihm in den Whats‐
App-Chatgruppen hochgeladenen Bilddateien seien menschenverachtend, antisemitisch und rassistisch. Damit habe er mehrere beamtenrechtliche Pflichten verletzt. Obendrein werde dieses Verhalten
nicht der einem Polizeibeamten obliegenden besonderen Pflichtenstellung gerecht.
12 Mit der am 7. August 2023 – zunächst bei dem Verwaltungsgericht Mainz – erhobenen Klage macht der Kläger insbesondere geltend, der Beklagte habe sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Er habe sein
bisheriges dienstliches Verhalten und seine dienstlichen Leistungen sowie die Intensität des Fehlverhaltens nicht in den Blick genommen. Ferner habe der Beklagte von seinem Verhalten in den Whats‐
App-Chatgruppen pauschal und zirkelschlussartig Rückschlüsse gezogen auf seine charakterliche Eignung für den Polizeidienst. Es handele sich dabei um reine Mutmaßungen. Auch im Beamtenrecht
gelte die Unschuldsvermutung, was zu berücksichtigen sei. Die Verwendung der „Sticker“ sei zwar unentschuldbar. Aus dem jeweiligen Kontext werde aber deutlich, dass es sich hierbei nur um „schwar‐
zen Humor“ handele. Die „Sticker“ würden in geschlossenen Chatgruppen eingestellt, um zu provozieren und Grenzen zu überschreiten. Letztlich sei deren Nutzung Ausfluss der in solchen Chats herr‐
schenden Gruppendynamik. Der Inhalt der „Sticker“ entspreche zudem in keiner Weise seiner inneren Haltung. Im Übrigen sei seine charakterliche Eignung für den Polizeidienst in umfangreichen Eig‐
nungsprüfungen vor der Übernahme in das Widerrufs- und sodann nochmals vor der Übernahme in das Probebeamtenverhältnis bestätigt worden.
13 Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 19. November 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Juli 2023 aufzuheben.
14 Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
15 Er wiederholt und vertieft die Ausführungen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid und trägt im Wesentlichen ergänzend vor, als Polizeibeamter müsse der Kläger schon den Anschein vermeiden, sich
mit menschenfeindlichem und rechtsradikalem Gedankengut zu identifizieren. Wäre ihm, dem Beklagten, das Verhalten des Klägers zum Zeitpunkt der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe be‐
reits bekannt gewesen, hätte er ihn nicht zum Probebeamten ernannt. Der charakterliche Eignungsmangel des Klägers könne nicht behoben werden.
16 Der Kläger ist mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts – Jugendrichter – I* … vom 15. Februar 2024 (1***) wegen der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in vier Fällen,
in drei Fällen hiervon in Tateinheit mit Volksverhetzung, sowie des Betruges schuldig gesprochen worden.
17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Akte gereichten Schriftsätze, die sonstigen von ihnen zu den Akten gereichten Unterlagen, die beigezoge‐
nen Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge (ein Heft) sowie die Strafakten des Verfahrens 1* … (vier Bände) verwiesen. Sämtliche Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Entscheidungsgründe:
18 Die zulässige Klage ist unbegründet.
19 Der Entlassungsbescheid vom 19. November 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Juli 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Ver‐
waltungsgerichtsordnung – VwGO –).
20 Die Kammer hat bereits in dem das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers ablehnenden, bestandskräftigen Beschluss vom 15. November 2023 im Einzelnen dargelegt, dass der Beklagte beurteilungsfeh‐
lerfrei von der charakterlichen Nichteignung des Klägers für den Polizeidienst ausgegangen ist. Denn der Kläger hat durch sein Verhalten in den WhatsApp-Chatgruppen insgesamt ein Bild von sich ge‐
zeigt, das seine Nichtbewährung in der Probezeit deutlich macht. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer in entsprechender Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO Bezug auf die ausführli‐
che Begründung in dem Prozesskostenhilfebeschluss, welcher der Kläger kein neues Vorbringen entgegengesetzt hat. An diesen Ausführungen hält die Kammer – auch unter Berücksichtigung des für
das Hauptsacheverfahren geltenden Maßstabs der Überzeugungsgewissheit – fest.
21 Darüber hinaus ist der Kläger mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts – Jugendrichter – I* … vom 15. Februar 2024 (1***) wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisatio‐
nen in vier Fällen, in drei Fällen hiervon in Tateinheit mit Volksverhetzung, sowie des Betruges schuldig gesprochen worden. Die strafrechtlich als Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organi‐
sationen und Volksverhetzung gewürdigten und abgeurteilten Taten betrafen Postings des Klägers in der WhatsApp-Chatgruppe „D* …“ (vgl. die Ausführungen im Strafurteil [7] auf S. 3 bis 5, Bl. 374 bis
376 der Strafakte). Ein solches Verhalten muss der Dienstherrn nicht hinnehmen. Dies gilt erst recht für einen Polizeibeamten, der sich in besonderem Maße und überdies rückhaltlos für den Schutz der
öffentlichen Sicherheit einzusetzen hat.
22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
23 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.
24 Gründe, die Berufung zuzulassen (§§ 124, 124a VwGO) liegen nicht vor.
Zitiervorschlag:
VG Koblenz Urt. v. 20.2.2024 – 5 K 733/23, BeckRS 2024, 3505
© 2024 Verlag C.H.Beck GmbH & Co. KG. Urheberrechtlich geschützter Inhalt. Verlag C.H.Beck GmbH & Co. KG ist ausschließlicher Inhaber aller Nutzungsrechte. Ohne gesonderte Erlaubnis ist jede urheberrechtliche Nutzung untersagt, insbesondere die Nutzung des Inhalts im
Zusammenhang mit, für oder in KI-Systemen, KI-Modellen oder Generativen Sprachmodellen. Verlag C.H.Beck GmbH & Co. KG behält sich alle Rechte vor, insbesondere die Nutzung zum Text-und-Data-Mining (TDM) nach § 44b Abs. 3 UrhG (Art. 4 DSM-RL).