die Beschlagnahme und die Einziehung des Vereinsvermögens zu verbinden. § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG regelt, dass auf Grund der Beschlagnahme „Sachen im Gewahrsam des Vereins“ und aufgrund besonderer Anordnung im Gewahrsam Dritter sichergestellt werden. Damit soll vor allem die verbotswidrige Fortsetzung der Vereinigung wirksam verhindert werden (vgl. Groh, in: Nomos-BR VereinsG, 2. Aufl. 2021, § 3 Rn. 43). Diesem Ziel würde es widersprechen, wenn sich die Durchsuchung ausschließlich auf das Auffinden von Gegenständen richten dürfte, die Vereinssymbolik aufweisen. Sollte der Antragsgegner mit seinen Erwägungen (nur) darauf abzielen, dass die Durchsuchungsanordnung im Hinblick auf Vereinssymbole zu weitgehend ist, also offenbar zum Punkt „Gegenstände, Abzeichen, Devotionalien, u.a. mit verbotenen Kennzeichen und Kennzeichen des Vereins“, weil - wie er meint - im konkreten Fall nicht zu erwarten sei, dass die Gegenstände öffentlich gezeigt und verbreitet würden, ist dieser Annahme nicht zu folgen. Vereinssymbole dienen als Erkennungszeichen des Vereins. Sie sollen die Identifikation mit dem Verein zum Ausdruck bringen und den Bekanntheitsgrad des Vereins vergrößern. Damit kommt ihnen auch ein werbender Effekt zu. 28 cc) Die Durchsuchungsanordnung ist nicht deshalb rechtswidrig, weil hiernach die Durch- 29 b) Die angefochtene Durchsuchungsanordnung ist hinreichend bestimmt. Bei der Durchsuchungsanordnung gehört zur hinreichenden Bestimmtheit, dass die „Verdachtsumschreibung“ in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht konkretisiert sowie Anlass und Ziel- suchung in einem zu großen zeitlichen Abstand zur Anordnung durchgeführt werden darf. Der Antragsgegner führt insoweit aus, dass eine richterliche Durchsuchungsanordnung für eine erst im größeren zeitlichen Abstand durchgeführte Maßnahme keine Rechtsgrundlage mehr bilde, da die Anordnung Gegenstand der Entscheidung sei, für den der Richter die Verantwortung übernehme. Der Antragsgegner bezieht sich in diesem Zusammenhang offenbar auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Durchsuchungsanordnungen in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Danach verbietet es der Richtervorbehalt nach Art. 13 Abs. 2 GG, dass der Staatsanwalt eine Wohnungsdurchsuchung aufgrund eines richterlichen Durchsuchungsbefehls durchführt, der schon längere Zeit zurückliegt (BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 1997 - 2 BvR 1992/92 juris Rn. 27). Es spricht viel dafür, dass diese Grundsätze auch bei der vereinsrechtlichen Durchsuchungsanordnung zu beachten sind, so dass die entsprechende richterliche Anordnung nicht unbegrenzt oder in einem großen zeitlichen Abstand eine Durchsuchung rechtfertigen kann. Dies führt aber nicht dazu, dass eine Durchsuchungsanordnung nach § 10 Abs. 2 VereinsG rechtswidrig ist, wenn sie keine (ausdrückliche) zeitliche Begrenzung enthält. Eine gesetzliche Regelung hierzu gibt es im Vereinsgesetz nicht. Fehlt es an einer gesetzlichen Regelung, kann eine Durchsuchung nicht mehr auf eine Durchsuchungsanordnung gestützt werden, wenn der Durchsuchungsbeschluss nach den Umständen des konkreten Falls seine rechtfertigende Kraft verloren hat. Das Bundesverfassungsgericht ist davon ausgegangen, dass hiervon bei Durchsuchungsanordnungen in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren spätestens nach Ablauf eines halben Jahres auszugehen ist. Für eine Durchsuchung bedarf es dann einer erneuten richterlichen Anordnung (BVerfG, a.a.O. Rn. 29). Im vorliegenden Fall stand im Zeitpunkt der Durchsuchungsanordnung des Verwaltungsgerichts fest, dass die Durchsuchung innerhalb eines kurzen Zeitraums stattfinden sollte. Die Antragstellerin hatte den entsprechenden Antrag mit dem Vermerk „EILT! Bitte sofort vorlegen!“ versehen. Tatsächlich hat die Durchsuchung bereits acht Tage nach dem Zeitpunkt stattgefunden, in dem der Beschluss erlassen wurde. Vor diesem Hintergrund kann von einem zu großen zeitlichen Abstand zwischen der Durchsuchungsanordnung und der Durchsuchung keine Rede sein. - Seite 9 von 11 -

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