ter des Vereins war - wie das Verwaltungsgericht zutreffend (und nicht nur „in Floskeln“)
ausführt - damit zu rechnen, dass sich bei ihm Vereinsvermögen, darunter insbesondere
Aufzeichnungen über Treffen, Mitgliederbestand oder Vernetzungen mit anderen Gruppierungen sowie Schulungsunterlagen und Wertgegenstände befindet. Dafür spricht zudem (wie die Antragstellerin in dem Antrag auf Durchsuchung plausibel ausführt), dass
der Verein über keine eigenen Vereinsräume verfügt hat. Daher war davon auszugehen,
dass Gegenstände und Unterlagen des Vereins von - auch ehemaligen - Mitgliedern und
Funktionsträgern in deren Privatbereich gelagert wurden. Das Verwaltungsgericht hat
auch zutreffend darauf abgestellt, dass der Antragsgegner von seinem Wohnsitz aus einen Buchversand mit Publikationen des Vereins betreibt. Deshalb war damit zu rechnen,
dass sich in der Wohnung des Antragsgegners Bücher und Dokumentationen über Herkunft und Käufer der Schriften befinden.
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Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob das vom Antragsgegner angesprochene
Behördenzeugnis über eine angebliche Teilnahme an Vereinsveranstaltungen im Jahr
2021 geeignet ist zu belegen, dass Anlass für eine Durchsuchung bestanden habe. Das
Verwaltungsgericht hat in der Durchsuchungsanordnung nicht auf diesen Gesichtspunkt
abgestellt. Es ist vielmehr zutreffend davon ausgegangen, dass (unabhängig hiervon)
aufgrund der früheren Stellung des Antragsgegners als Leiter des Vereins damit zu rechnen war, dass sich Gegenstände aus dem Vermögen des Vereins gerade bei ihm befanden.
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Entgegen der Auffassung des Antragsgegners bestehen nicht aufgrund der Geldwäscheverdachtsmeldung Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Durchsuchungsanordnung.
Das Verwaltungsgericht hat die Durchsuchungsanordnung nicht mit einem Geldwäscheverdacht begründet. Ein Geldwäscheverdacht ist für die Rechtmäßigkeit der Durchsuchungsanordnung auch nicht erforderlich. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich,
ob die in dem Schreiben der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen an das
Bundesamt für Verfassungsschutz vom 24. Januar 2023 aufgeführten Verdachtsmeldungen im Hinblick auf zwei Einzahlungen auf das Vereinskonto durch Personen, die in der
Vergangenheit rechtsextreme Organisationen unterstützt haben sollen, eine hinreichende Grundlage haben. In dem Schreiben vom 24. Januar 2023 wird „nach Durchsicht der
Umsätze“ erklärt, dass das Vereinskonto hauptsächlich für die Einnahmen der Mitgliedsbeiträge und Spenden sowie für die Zahlungen des Zeitschriften-Abos der Mitglieder und
zur Rechnungsbegleichung genutzt wird. Vor diesem Hintergrund ist nicht verständlich,
warum der Antragsgegner von einer Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsanordnung aufgrund der Geldwäscheverdachtsmeldung ausgeht und in diesem Zusammenhang „der
Verwertung dieser rechtswidrigen Erkenntnisse“ widerspricht.
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Gegen die Verhältnismäßigkeit der Durchsuchungsanordnung bestehen keine Bedenken.
Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss (Seite 18 bis 21 der Beschlussabschrift) wird insoweit Bezug genommen. Die Anordnung enthält auch diverse Beschränkungen, die der Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dienen. Die Erwägung des Antragsgegners, dass es mit der Zustellung
der Verbotsverfügung verboten sei, Vereinssymbolik zu verbreiten, greift nicht durch.
Sollte der Antragsgegner mit seinen Ausführungen meinen, dass sich die Durchsuchung
ausschließlich auf den Zweck der Sicherstellung von Vereinssymbolen richten darf und
nicht auch von anderen Gegenständen, die in keinem Zusammenhang mit Vereinssymbolik stehen, ist diese Annahme mit dem Wortlaut und dem Gesetzeszweck nicht zu vereinbaren. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VereinsG ist mit dem Vereinsverbot in der Regel
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