führt, dass sich die Vereinigung „…e.V.“ gegen die verfassungsmäßige Ordnung i.S. des § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG richtet. Es liegt jedenfalls nicht auf der Hand, dass die Zie- le der Verbotstatbestände des Art. 9 Abs. 2 GG bereits dadurch erreicht werden könnten, dass dem Verein Bedenken im Hinblick auf einzelne Schriften mitgeteilt werden (vgl. zum Maßstab der Verhältnismäßigkeit beim Vereinsverbot: BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 - juris Rn. 103). 19 Keine durchgreifenden Bedenken bestehen dagegen, als ein Begründungselement für die Verbotsverfügung die Vernetzung mit anderen rechtsextremistischen Personen und Organisationen (Seite 72 bis 82 der Verbotsverfügung) und in diesem Zusammenhang auch die Beteiligung von Vereinsmitgliedern am „Gedenkmarsch“ anlässlich der Bombardierung Dresdens im Zweiten Weltkrieg gemeinsam mit Vertretern der Partei „Der III. Weg“, „NPD“, „Die Rechte“, „Neue Stärke“ und der „Jungen Nationalen“ heranzuzie- hen (Seite 77, letzter Absatz der Verbotsverfügung). Es liegt nahe, dass solche Vernetzungen dazu dienen sollen, die Bedeutung des Vereins im religiös-völkischen Bereich des rechtsextremistischen Spektrums auszubauen und zu festigen (so die Einschätzung in der Verbotsverfügung, Seite 72 unten). Ob es sich, wie der Antragsgegner behauptet, um „außervereinliche Aktivitäten“ handelt, ist zumindest zweifelhaft, bedarf aber im vorliegenden Verfahren, in dem allein eine Prüfung der Schlüssigkeit und Plausibilität der Begründung des Vereinsverbots geboten ist, keiner Klärung, zumal die Teilnahme von Mitgliedern des Vereins an der Veranstaltung kein wesentliches Element der umfangreichen Begründung der Verbotsverfügung ist. Im Übrigen ist die Teilnahme von Personen „aus ganz Europa“ angesichts des erwähnten Teilnehmerkreises aus dem rechtsextremen Spektrum kein Beleg dafür, dass die Veranstaltung nicht gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist. Laut Verfassungsschutzbericht des Landes Sachsen-Anhalt 2022 (https://mi.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/MI/MI/3._Themen/Verfassungsschutz/Referat_44/VSB_2022_Endfassung.pdf, abgerufen am 4. Dezember 2022, Seite 69) soll der Antragsgegner bei der Veranstaltung im Jahr 2022 gemeinsam mit seiner Frau und einem Dritten die Namen deutscher Städte vorgelesen haben, die im Zweiten Weltkrieg von „anglo-amerikanischen Terrorbomben“ zerstört worden seien. Unabhängig davon folgt der Senat der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass offen bleiben kann, ob sich der Verein gegen die Gedanken der Völkerverständigung richtet, da in der Verbotsverfügung jedenfalls plausibel und nachvollziehbar begründet wurde, dass sich der Verein gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet (Seite 11 des angefochtenen Beschlusses). 20 Die pauschale Behauptung des Antragsgegners, der Verein habe seit mehr als 70 Jahren keinerlei Aktivitäten entfaltet, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen die Völkerverständigung richten, kann der Schlüssigkeit und Plausibilität der Verbotsverfügung nicht mit Erfolg entgegengehalten werden. Insoweit ist erneut auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu verweisen, in dem insbesondere darauf eingegangen wird, dass der Verein die verfassungsfeindlichen Ziele kämpferisch-aggressiv verfolgt. 21 Auch die Rüge, dass sich die Antragstellerin, das Bundesministerium des Innern und für Heimat sowie das Verwaltungsgericht nicht damit auseinandergesetzt hätten, dass der Verein als Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft dem Schutz insbesondere des Art. 4 GG sowie der Art. 9 EMRK und 18 IPbdR sowie Art. 11 EMRK unterfalle, greift nicht durch. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Verein als eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft anzusehen wäre, würde dies die Anwendung der Verbots- Seite 6 von 11 -

Select target paragraph3