in erster Linie im Zusammenhang mit dem Vereinsnamen ein. Hier wird ausgeführt, dass
der Vereinsname eine sprachliche Verschleierung der Zielrichtungen des Vereins vorneh-
me. In diesem Zusammenhang wird in plausibler Weise dargestellt, dass die Bestandteile
des Vereinsnamens „in der Gesamtschau“ an die Zielrichtung „einer Rassegemeinschaft
anknüpfen, die an den vergleichbaren Kriterien einer zur NS-Zeit als völkisch-germanisch
bezeichneten ‚Gottgläubigkeit‘ angelehnt ist“ (Seite 23 ff. der Verbotsverfügung). Hinsichtlich des Begriffs „Wesen“ wird darauf hingewiesen, dass das - auch vom Antragsgegner angesprochene - Zitat „Und es mag am deutschen Wesen einmal noch die Welt
genesen“ aus dem Gedicht „Deutschlands Beruf“ von G. im Nationalsozialismus politisch
instrumentalisiert wurde, indem das „deutsche Wesen“ in einen Gegensatz zum „jüdischen Wesen“ gestellt wurde, dem diverse abstoßende „Wesensarten“ zugesprochen
wurden. Die in der Verbotsverfügung erfolgte Interpretation, dass im Zusammenhang
mit den anderen Begriffen des Vereinsnamens auch der Begriff des Wesens im Sinne nationalsozialistischer Ideologie zu verstehen ist, lässt sich nachvollziehen.
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Der Schlüssigkeit und Plausibilität der Verbotsverfügung steht auch nicht entgegen, dass
in der Begründung eingeräumt wird, dass der Wortlaut der Küren des Artbekenntnisses
für sich genommen keine Belege für eine unmittelbare Verfassungsfeindlichkeit des Vereins biete. Denn in der Verbotsverfügung wird weiter auf das aktuell als „Auslegungshilfe“ vertriebene „Bekenntnis unserer Art“ verwiesen, in dem die verfassungsfeindliche
Richtung verdeutlicht werde. Gründe, die gegen die Heranziehbarkeit dieses Dokuments
sprechen, sind nicht ersichtlich.
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Soweit der Antragsgegner rügt, dass in der Verbotsverfügung auf Äußerungen und Publikationen aus länger zurückliegenden Zeiträumen zurückgegriffen werde und dem Verein
lediglich eine mangelnde Distanzierung vorgeworfen werde, stellt er offenbar darauf ab,
dass in der Verbotsverfügung auf die im Jahr 1975 verfasste Erklärung „Leitbild der Artvölker“ des Vereinsgründers Bezug genommen wurde (Seite 28). In der Verfügung wird
darauf hingewiesen, dass das Leitbild zwar nicht aktuell im Angebot, jedoch noch im Juli 2022 über den (vom Verein betriebenen) „A-Dienst“ vertrieben worden sei. Der Verein habe sich hiervon nicht distanziert, so dass ihm daher eine Bedeutung für den Verein zukomme. Damit stellt die Verbotsverfügung nicht darauf ab, wie sich der Vereinsgründer vor 48 Jahren geäußert hat, sondern darauf, dass der Verein diese Äußerungen
noch im Juli 2022 - also vor weniger als zwei Jahren - ohne Distanzierung veröffentlicht
und sich damit zu eigen gemacht hat. Die Parallele, die der Antragsgegner zu Zielset-
zungen der CDU in den 1950er Jahren hinsichtlich der „deutschen Ostgebiete“ zieht, besteht nicht. Abgesehen davon, dass die Formulierungen im „Leitbild der Artvölker“ bereits 1975 eine Nähe zur nationalsozialistischen Ideologie aufwiesen, während dies für
die Position der CDU in den 1950er Jahren zur Ostpolitik nicht feststellbar ist und sich die
politische und rechtliche Situation der vom Antragsgegner offenbar angesprochen Ostgebiete des Deutschen Reiches seit den 1950er Jahren insbesondere durch die Anfang
der 1970er Jahre geschlossenen Ostverträge sowie den Zwei-plus-Vier-Vertag vom 12.
September 1990 und deutsch-polnischen Grenzvertrag vom 14. November 1990 grundlegend geändert hat, sind keine aktuellen Publikationen der CDU ersichtlich, aus denen
sich ergeben könnte, dass die Partei ihre in den 1950er Jahren vertretene Position zu den
Ostgebieten weiterhin als aktuelle Parteilinie vertritt. Es ist auch kein (offensichtlicher)
Verstoß gegen die Verhältnismäßigkeit des Vereinsverbots daraus abzuleiten, dass dem
Verein nicht - als milderes Mittel - nahegelegt worden ist, auf die Publikation bestimmter (älterer) Schriften zu verzichten. Die fraglichen Schriften wurden in der Verbotsverfügung - neben vielen anderen Äußerungen und Dokumenten - als Belege dafür ange- Seite 5 von 11 -