Bestimmungen des Bundesentschädigungsgesetzes zulässig. Ein Überleitungsfall im Sinne des Art.
III BEG-SchlußG liegt nicht vor.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist aber auch dann nicht richtig, wenn die Klägerin bis
1935 im heutigen Westberlin gewohnt hat, also aus dem Geltungsbereich des
Bundesergänzungsgesetzes und des Bundesentschädigungsgesetzes ausgewiesen worden ist. Sie
war dann nach §§1 Abs. 3 Nr. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG a.F. als Hinterbliebene eines Verfolgten, in
dessen Person die Voraussetzungen einer Anspruchsberechtigung (§§4, 150, 160 BEG) nicht erfüllt
waren, entschädigungsberechtigt. Nach dem Wortlaut der in §4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG a.F. enthaltenen
diplomatischen Klausel war sie zwar von der Anspruchsberechtigung ausgeschlossen. Diese Klausel
war jedoch grundgesetzwidrig und nichtig, soweit sie Verfolgte von der Entschädigung ausschloß,
die vor dem 1. Januar 1947 aus dem Geltungsbereich des Bundesergänzungsgesetzes
ausgewandert waren und zur Zeit der Entscheidung in Polen oder Ungarn wohnten (BVerfG RzW
1961, 374). Für Verfolgte, die wie die Klägerin vor dem 1. Januar 1947 aus dem Geltungsbereich
des Bundesergänzungsgesetzes ausgewiesen wurden, kann nichts anderes gelten. Der Bescheid
vom 16. März 1965, durch den der Klägerin die Witwenrente zuerkannt wurde, entsprach somit der
damaligen Rechtslage.
Die Ersetzung der Klausel in §4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG a.F. durch §238 a BEG hat die Rechtslage
rückwirkend vom 1. Oktober 1953 an (Art. XII Nr. 1 BEG-SchlußG) zum Nachteil der Klägerin
geändert. Die Klägerin erfüllte weder bei Erlaß des Bescheids vom 16. März 1965 noch bei Erlaß der
angefochtenen Bescheide die Voraussetzungen des §238 a BEG. Seit 1935 wohnt sie ständig in
Ungarn. Mit diesem Staat hat die Bundesrepublik Deutschland bis jetzt zu keiner Zeit diplomatische
Beziehungen unterhalten. Die Bundesregierung hat auch nicht nach §238 a Abs. 3 BEG bestimmt,
daß Ungarn so zu behandeln sei, als ob mit ihm diplomatische Beziehungen unterhalten worden
wären. Nach der vom Gesetzgeber rückwirkend geschaffenen Rechtslage - ihre
Verfassungsmäßigkeit unterstellt - war somit die Klägerin zur Zeit der Entscheidung, durch die ihr
die Witwenrente zuerkannt worden ist, nach §238 a BEG nicht anspruchsberechtigt.
Aus dieser Rückwirkung des §238 a BEG folgt aber noch nicht, daß die vor Verkündung dieser
Bestimmung zuerkannte Witwenrente an den linearen Erhöhungen durch die 6. und die folgenden
Änderungsverordnungen zur 1. DV-BEG nicht teilnehme und der Klägerin nur der Bestandsschutz
nach Art. III Nr. 8 Abs. 1 BEG-SchlußG zugute komme. Bei der Festsetzung lediglich linearer
Rentenerhöhungen sind die Entschädigungsorgane nicht berechtigt, die sonstigen Voraussetzungen
des Anspruchs erneut zu prüfen (BGH RzW 1962, 141 Nr. 36; 358 Nr. 16; 1963, 129 Nr. 30; 130
Nr. 31; 474 Nr. 38 und 39; 477; 522 Nr. 40; 1964, 89 Nr. 32; 1971, 211 Nr. 10). Nach den
Übergangsvorschriften der Änderungsverordnungen (z.B. Art. II Nr. 1 der 6. ÄndVO zur 1. DV-BEG
und der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG) steht die Unanfechtbarkeit oder Rechtskraft einer vor
Verkündung der Änderungsverordnung ergangenen Entscheidung nur einer erneuten Entscheidung
auf Grund dieser Verordnung nicht entgegen. Eine erneute Prüfung des unanfechtbar oder
rechtskräftig zuerkannten Anspruchs auch insoweit, als er von der jeweiligen Änderungsverordnung
nicht betroffen ist, findet nur in den Fällen statt, in denen das Gesetz sie zuläßt. Zugelassen ist sie
durch Art. III Nr. 1 Abs. 3, Nr. 2 Abs. 5, IV Nr. 1 Abs. 4 BEG-SchlußG in den Fällen, in denen der
Verfolgte Leistungsverbesserungen durch Art. I BEG-SchlußG oder infolge gewisser neuer
tatsächlicher oder rechtlicher Erkenntnisse erstrebt. Nur in diesen Fällen kann auch der
Bestandsschutz durch Art. III Nr. 8 Abs. 1, Art. IV Nr. 1 Abs. 6 BEG-SchlußG zum Zuge kommen.
Bei Verschlechterung der Rechtsstellung eines Verfolgten durch die neuen §§141 d-k und 125 a
BEG ermächtigt Art. III Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 BEG-SchlußG die Entschädigungsbehörde, nach diesen
Bestimmungen über die davon betroffenen Ansprüche erneut zu entscheiden, sogar ohne
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4/8/2023