erstrebt die Klägerin die Verurteilung des Beklagten nach ihrem Antrag im Berufungsrechtszug. Der
Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß wegen des durch Art. I Nr. 130, XII Nr. 1 BEGSchlußG mit Wirkung vom 1. Oktober 1953 in das Bundesentschädigungsgesetz eingefügten §238 a
der Klägerin die linearen Rentenerhöhungen ab 1. September 1965 nicht zugute kämen. Art. III Nr.
8 Abs. 1 BEG-SchlußG wahre nur den Besitzstand der Klägerin bei Verkündung des BEGSchlußgesetzes. Dazu gehörten die damals unanfechtbar zuerkannten Rentenbeträge, nicht
hingegen Leistungsverbesserungen durch Anhebung der Tabellenwerte. Die diesem Bestandsschutz
unterliegende Rente habe der Beklagte nach §§21, 206 BEG ab 1. Mai 1969 wegen Erhöhung der
anderen Einkünfte der Klägerin kürzen dürfen. Ob dabei der ursprüngliche Freibetrag von 150 DM
oder wegen Art. III Nr. 9 BEG-SchlußG der ab 1. September 1965 auf 200 DM erhöhte Freibetrag
(§13 Abs. 5 der 1. DV-BEG) maßgebend sei, könne dahingestellt bleiben. Der Beklagte gewähre der
Klägerin nämlich eine höhere Rente, als ihr auch bei Berücksichtigung eines Freibetrages von 200
DM zustehe. Die Klägerin beziehe von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte 368,60 DM,
von der ungarischen Sozialversicherung 236,99 DM, insgesamt somit monatlich 605,59 DM. Nach
Abzug eines Freibetrages von 200 DM seien 405,59 DM anzurechnen. Die Witwenvollrente, die vom
1. Oktober 1964 bis 31. August 1965 monatlich aufgerundet 743 DM betragen habe, mindere sich
deswegen nach §13 Abs. 2, Abs. 5 Satz 2 der 1. DV-BEG auf 30 %. Das ergebe 222,90 DM, so daß
der Klägerin an sich nur die Mindestrente gemäß §19 BEG, §21 a der 1. DV-BEG zustände. Der
Beklagte habe den Monatsbetrag von 743 DM jedoch nur um je 50 DM für 10 vH des
Minderungssatzes von 70 vH, also um 350 DM auf 393 DM gekürzt, obwohl sich die Auffassung
durchgesetzt habe, daß bei Renten über 500 DM eine Kürzung um mehr als 350 DM, also auf 30 vH
der Vollrente statthaft sei.
Diese Erwägungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Ob die Einfügung des §238 a in das Bundesentschädigungsgesetz die Rechtsstellung der Klägerin
geändert hat, hängt zunächst davon ab, aus welchem Teil des Reichsgebiets vom 31. Dezember
1937 die Klägerin 1935 ausgewiesen worden ist. Dies läßt sich dem Berufungsurteil nicht mit
Sicherheit entnehmen.
Hat die Klägerin im heutigen Ostberlin gewohnt, dann ist sie aus dem Reichsgebiet nach dem
Stande vom 31. Dezember 1937, aber nicht aus dem Geltungsbereich des
Bundesergänzungsgesetzes und des Bundesentschädigungsgesetzes ausgewiesen worden. Sie war
infolgedessen schon wegen der in §4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG a.F. enthaltenen diplomatischen Klausel in
Verbindung mit Art. III Nr. 1 des 3. ÄndG-BErgG a.F. nicht anspruchsberechtigt. Grundgesetzwidrig
war diese Klausel in ihrer Beschränkung durch Art. III Nr. 1 des 3. ÄndG-BErgG a.F. nach der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts RzW 1961, 374 nur insoweit, als sie Verfolgte von der
Entschädigung ausschloß, die vor dem 1. Januar 1947 aus dem Geltungsbereich des
Bundesergänzungsgesetzes, der mit dem des Bundesentschädigungsgesetzes übereinstimmt,
ausgewandert oder ausgewiesen oder deportiert worden waren. Für den Ausschluß der Klägerin von
der Entschädigung war die Neufassung und Ausdehnung der diplomatischen Klausel durch Art. I Nr.
130 (§238 a BEG), Art. II (Art. III Nr. 1 Satz 2 des 3. ÄndG-BErgG) BEG-SchlußG ohne Belang. Sie
bietet daher keine Handhabe, die fehlerhafte Zuerkennung der Witwenrente durch den Bescheid
vom 16. März 1965 unter Hinweis auf Art. III Nr. 8 Abs. 1 BEG-SchlußG wenigstens zum Teil in der
Weise zu berichtigen, daß die Rente in der Höhe, die sie nach dem Bescheid zuletzt gehabt hat,
eingefroren wird und nur noch gemäß §§21, 206 BEG herabgesetzt werden kann. Eine solche
Fehlerkorrektur ist weder bei der Entscheidung über lineare Rentenerhöhungen noch im Verfahren
wegen der Änderung tatsächlicher Verhältnisse gemäß §§21, 206 BEG noch nach anderen
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31378863
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4/8/2023