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tember 2021 in S.
als Heranwachsender versucht, eine Vereinigung
im Sinne des § 129 Abs. 2 StGB zu gründen, deren Zweck oder deren Tätigkeit
darauf gerichtet sei, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen. Tatmehrheitlich hierzu habe er eine schwere staatsgefährdende Gewalttat
vorbereitet, indem er Gegenstände und Stoffe, die für die Herstellung von
Spreng- und Brandvorrichtungen wesentlich sind, sich verschafft und verwahrt
habe; zudem habe er durch dieselbe Handlung vorsätzlich entgegen § 2 Abs. 3
WaffG in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.4 Gegenstände, in denen
unter Verwendung explosionsgefährlicher oder explosionsfähiger Stoffe eine Explosion ausgelöst werden kann (unkonventionelle Sprengvorrichtungen), hergestellt und besessen und sei vorsätzlich ohne die erforderliche Erlaubnis entgegen
§ 27 Abs. 1 SprengG mit explosionsgefährlichen Stoffen umgegangen. Der Haftbefehl geht insofern von einer mutmaßlichen Strafbarkeit des Angeschuldigten
gemäß § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 3, § 129 Abs. 2, § 129a Abs. 1 Nr. 1,
§§ 22, 23 Abs. 1, §§ 52, 53 StGB, § 27 Abs. 1, § 40 Abs. 1 Nr. 3 SprengG, § 2
Abs. 3, § 52 Abs. 1 Nr. 1 Variante 2 und 7 WaffG, § 105 JGG aus.
3
Der Generalbundesanwalt hat unter dem 31. März 2022 wegen der Sachverhalte, die dem aktuell vollzogenen Haftbefehl zugrunde liegen, Anklage zum
Oberlandesgericht Frankfurt am Main erhoben.
II.
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Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs
Monate hinaus liegen vor.
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1. Der Angeschuldigte ist der ihm in dem Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs zur Last gelegten Taten dringend verdächtig.