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klärung der Tat gefährdet wäre. Die Fortdauer der Untersuchungshaft ist demnach auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung der Vorschrift (vgl. MeyerGoßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 112 Rn. 37 mwN) auf den Haftgrund des
§ 112 Abs. 3 StPO zu stützen.
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c) Weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 StPO sind
aus den genannten Gründen nicht erfolgversprechend.
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3. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über
sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Die besondere Schwierigkeit und der besondere Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht
zugelassen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft. Das
Verfahren ist bislang mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt
worden.
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Der Aktenbestand des Ermittlungsverfahrens beläuft sich mittlerweile auf
20 Stehordner. Neben anderen zunächst noch ausstehenden Ermittlungsergebnissen wie etwa Sachverständigengutachten hat die andauernde Auswertung der
insgesamt 70 sichergestellten Datenträger mit einem Datenvolumen von über
18 Terrabyte einen früheren Abschluss der Ermittlungen gehindert. Gleichwohl
hat der Generalbundesanwalt inzwischen öffentliche Klage erhoben.