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er von einem auf längere Dauer, nämlich mehrere Jahre, angelegten organisatorisch unabhängigen Zusammenschluss von mehr als zwei Personen ausging.
Dass es sich bei den gemeinsam zu verfolgenden übergeordneten Interessen um
solche im Sinne des § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB handeln sollte, ergibt sich daraus,
dass nach dem von ihm übernommenen Vereinigungszweck der AWD die Dezimierung nicht der "weißen Rasse" zugehöriger Personen, also deren Tötung, im
Rahmen eines "Rassenkrieges" beabsichtigt war. Für die Verfolgung dieses Interesses spricht überdies die zeitnahe Herstellung möglicherweise tödlich wirkender Sprengvorrichtungen.
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Zur Gründung der "AWDD H.
" setzte der Angeschuldigte nach seiner
Vorstellung von der Tat dadurch unmittelbar an, dass er seinen Freund und weitere - letztlich aber nicht aus H.
stammende - Personen durch direkte An-
sprache konkret als Mitglieder zu gewinnen versuchte (vgl. BGH, Beschluss vom
21. Oktober 2003 - AK 17/03, NStZ-RR 2004, 40; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz,
4. Aufl., § 129a Rn. 68). Anhaltspunkte für einen strafbefreienden Rücktritt von
dem Versuch der Gründung einer terroristischen Vereinigung bestehen nicht;
denn die seitens des Angeschuldigten ab dem 17. September 2021 in K.
geplanten Aktivitäten zur weiteren Werbung von Mitgliedern unterblieben lediglich aufgrund seiner zwischenzeitlichen Festnahme.
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bb) Dass es sich bei der von dem Angeschuldigten im Sinne des § 89a
Abs. 1 Satz 1 StGB vorbereiteten Gewalttat um eine solche handelt, die nach den
Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der
Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben, folgt daraus, dass die auf den Ausbruch eines "Rassenkriegs" gerichteten Aktionen der "AWDD H.
" nach Auffassung des Angeschuldigten - in