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gende Tatverdacht in tatsächlicher Hinsicht insbesondere aus den in weiten Teilen geständigen Angaben des Angeschuldigten, dem von ihm verfassten Manifest "
" sowie der Auswertung der sichergestellten Daten-
träger im Übrigen, des Weiteren aus Erkenntnissen des hessischen Landesamtes für Verfassungsschutz und der kriminaltechnischen Untersuchung der
Sprengvorrichtungen und weiterer Gegenstände, die bei der Durchsuchung der
Räumlichkeiten des Angeschuldigten sichergestellt worden sind.
23
Wegen der Einzelheiten der den dringenden Tatverdacht begründenden
Umstände wird auf die eingehenden Ausführungen in dem Haftbefehl vom
29. Dezember 2021 und die Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen in der Anklageschrift Bezug genommen.
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c) In rechtlicher Hinsicht folgt daraus, dass sich der Angeschuldigte mit
hoher Wahrscheinlichkeit der versuchten Gründung einer terroristischen Vereinigung sowie der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat in
Tateinheit mit den bereits genannten Vergehen gegen das Waffengesetz und das
Sprengstoffgesetz schuldig gemacht hat, § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 3, § 129
Abs. 2, § 129a Abs. 1 Nr. 1, §§ 22, 23 Abs. 1, §§ 52, 53 StGB, § 27 Abs. 1, § 40
Abs. 1 Nr. 3 SprengG, § 2 Abs. 3, § 52 Abs. 1 Nr. 1 Variante 2 und 7 WaffG,
§ 105 JGG.
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aa) Bei der "AWDD H.
" handelt es sich hochwahrscheinlich um eine
vom Angeschuldigten angestrebte terroristische Vereinigung. Die nach seiner
Vorstellung zu schaffende Gruppierung genügt den Anforderungen des Vereinigungsbegriffs des § 129 Abs. 2 StGB. Zwar sollte es sich bei der zu bildenden
Zelle den entsprechenden Aufforderungen zufolge um eine von der AWD und der
AWDD unabhängige kleine und klandestine Einheit handeln. Aus dem Tätigwerden des Angeschuldigten und den Inhalten seines Manifestes folgt jedoch, dass