49
Unbeachtlich ist zudem der Einwand des Klägers, sich nicht mehr genau an die einzelnen Beiträge in den Chats
erinnern zu können. Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nach § 138 Abs. 4 ZPO nur über Tatsachen zulässig, die weder
eigene Handlung der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Zwar fordert der Anspruch
auf rechtliches Gehör nach Art. 103 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG und dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten
Rechtsstaatsprinzip ein Ausmaß an rechtlichem Gehör, das sachgemäß ist. Es muss einer Prozesspartei möglich sein,
Tatsachen, die sie zum Zeitpunkt ihres Prozessvortrages nicht mehr weiß und auch nicht zumutbar durch
Nachforschungen feststellen kann, mit "Nichtmehrwissen" zu bestreiten (BAG, Urteil vom 20. August 2014 - 7 AZR
924/12 - Rn. 32, juris = ZTR 2015, 44; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Januar 2020 -4 Sa 19/19 - Rn. 30, juris
= NZA-RR 2020, 253). Die bloße Behauptung, sich nicht mehr zu erinnern, reicht aber nicht aus. Die Partei muss
glaubhaft machen, dass sie sich nicht mehr erinnern kann (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93 - Rn. 20,
juris = NJW 1995, 130; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Januar 2020 -4 Sa 19/19 - Rn. 30, juris = NZA-RR
2020, 253).
50
Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, an welche Beiträge er sich aus welchen Gründen nicht mehr erinnern kann. Er
bestreitet nicht, Beiträge zur Chat-Gruppe geliefert zu haben. Er gibt allerdings nicht an, bei welchen Chat-Beiträgen er
aus welchen Gründen Zweifel an seiner Urheberschaft hat. Die Beteiligung in der Chat-Gruppe liegt nicht Jahrzehnte
zurück, sodass eine Erinnerung daran nicht mehr erwartet werden kann. Im Übrigen nahm der Kläger seine
Zugehörigkeit zu der Chat-Gruppe ernst. Er beschränkte sich nicht auf gelegentliche, belanglose und unbedeutende
Posts. Zahlreiche dem Kläger zugeschriebene Chat-Beiträge bestehen aus mehreren Sätzen, die wohlüberlegt
formuliert sind. Zudem lassen die Texte vielfach eine individuelle Ausdrucksweise erkennen (z. B. divide et impera,
Handyhygiene, Hintertanen). Hierzu kann sich der Kläger konkret äußern und Stellung nehmen. Ebenso wenig hat er
begründet, weshalb es ihm nicht möglich ist, den Chat-Verlauf zu rekonstruieren. Sofern er selbst nicht mehr auf diese
Daten zugreifen und diese auch nicht mithilfe von Fachleuten wiederherstellen kann, besteht jedenfalls die Möglichkeit,
sich bei den anderen Teilnehmern der Chat-Gruppe zu erkundigen.
51
Die Chat-Protokolle unterliegen keinem Verwertungsverbot. Die Protokolle sind Bestandteil der Ermittlungsergebnisse
des Landeskriminalamtes Mecklenburg-Vorpommern zu Straftaten von Personen mit Kontakt zur Gruppe Nordkreuz. Es
gibt keine Hinweise darauf, dass die Chat-Protokolle in den strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nicht rechtmäßig
erlangt sein könnten oder dem für das Arbeitsverhältnis des Klägers zuständigen Ministerium bzw. Schulamt vom
Landeskriminalamt nicht hätten übermittelt werden dürfen. Diese Ermittlungen haben jedenfalls zur strafrechtlichen
Verurteilung von Herrn M. G. geführt. Zudem gab es in diesem Zusammenhang Disziplinarmaßnahmen, die mit einer
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endeten (VG Greifswald, Urteil vom 14. Januar 2022 - 11 A 1298/20 HGW juris; VG Greifswald, Urteil vom 14. Januar 2022 - 11 A 1301/21 HGW - juris). Jedenfalls handelt es sich nicht um
schwerwiegende,
bewusste
oder
willkürliche
Verfahrensverstöße,
bei
denen
die
Beschränkung
auf
den
Ermittlungszweck der Datenträgerbeschlagnahme planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen wurde, sodass
eine fehlerhafte Durchsuchung und Beschlagnahme von Datenträgern und der darauf vorhandenen Daten ein
Beweisverwertungsverbot zur Folge haben muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 - Rn.
135, juris = NJW 2005, 1917).
52
Das Schulamt Schwerin war nicht gehindert, die Daten zur Rechtfertigung der Kündigung verwenden. Nach § 10 Abs. 1
Satz 1 DSG M-V dürfen personenbezogene Daten von Beschäftigten verarbeitet werden, wenn dies zur Eingehung,
Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses erforderlich ist. Die Chat-Protokolle
waren notwendig, um die Eignung des Klägers für die übertragenen Aufgaben einschätzen zu können.
53
Der Kläger hat sich bis zum Ausspruch der Kündigung nicht von seinen verfassungswidrigen Einstellungen distanziert.
Es gibt keinerlei Anzeichen für eine Abkehr von seinen antisemitischen und demokratiefeindlichen Überzeugungen.
Seine verfassungsfeindliche Einstellung hat er bis zum Ausspruch der Kündigung nicht aufgegeben. Die Ermittlungen
zum Nordkreuz-Netzwerk haben den Kläger nicht veranlasst, seine Position zu überdenken, sondern lediglich dazu,
nach einer anderen Plattform für die Kommunikation untereinander zu suchen (siehe 08.09.2017, 09:20 Uhr). Zudem
hat der Kläger dazu aufgerufen, sich nunmehr auf die wahren Werte zu konzentrieren und auf mehr Handyhygiene zu
achten (24.06.2018, 07:37 Uhr). Der Kläger steht trotz der Ermittlungen zu seinen Überzeugungen, was insofern für
Ehrlichkeit spricht, nicht aber für eine Rückkehr zum Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung. Eine
Abmahnung ist von vornherein nicht geeignet, etwas an einer politischen oder weltanschaulichen Grundüberzeugung zu
ändern. Sie war deshalb entbehrlich.
Das Interesse des Klägers an einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist geringer zu bewerten als das Interesse des