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Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner frist- und formgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Das
Arbeitsgericht
sei
zu
Unrecht
davon
ausgegangen,
dass
es
eine
Organisation
Nordkreuz
gebe,
die
verfassungsfeindliche Ziele verfolge, und dass der Kläger Mitglied dieser Organisation sei. Die Gruppe habe sich nicht
verfassungsfeindlichen Zielen verschrieben und in irgendeiner Weise die rechtsstaatliche Grundordnung infrage gestellt.
Es gebe kein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen verfassungsfeindlicher Bestrebungen oder Mitgliedschaft in
einer verfassungsfeindlichen Organisation. Der Kläger habe in der Gruppe auch keine führende Rolle gehabt. Der
Kläger bestreitet zudem, das Buch "Wahrheit sagen, Teufel jagen" empfohlen haben. Das Bild "Zäpfchen für
Arschlöcher" könne auch der Sohn des Klägers in den Chat eingestellt haben. In der Familie des Klägers gebe es drei
Sportschützen. Das gelte auch für die Äußerung "So wie das GG für'n Ar.... ist". Das Kürzel GG sei in der Welt der
Sportschützen übrigens ein gebräuchlicher Begriff für "geladen und geholstert". Das Arbeitsgericht sei zu Unrecht von
der Richtigkeit der Chat-Protokolle ausgegangen. Es hätte zumindest Beweis hierüber erheben müssen. Die
Heranziehung der Unterlagen des Landeskriminalamtes verstoße gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Der
Landesverfassungsschutz hätte die Daten nicht weitergeben dürfen. Das sei nur dann zulässig, wenn es um ein
strafrechtlich relevantes Verhalten gehe. Der Kläger habe sich aber nicht strafbar gemacht. Abgesehen davon seien die
Kündigungen unverhältnismäßig. Der Kläger sei seit 2019 nicht mehr auf dem Chat-Portal tätig gewesen, weshalb es an
einer negativen Zukunftsprognose fehle. Die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB sei nicht gewahrt. Eine
Einsicht in die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen wegen eines möglichen Verstoßes gegen das Waffengesetz sei
offensichtlich überflüssig gewesen, da es keinen Zusammenhang mit der behaupteten verfassungsfeindlichen Tätigkeit
gebe. Staatsanwaltschaftliche Ermittlungen wegen einer Mitgliedschaft in der Nordkreuz-Gruppe habe es nicht
gegeben. Das beklagte Land habe zudem den Bezirkspersonalrat nicht ordnungsgemäß unterrichtet. Es sei ohne
weiteres von der Richtigkeit der Chat-Beiträge ausgegangen. Darüber hinaus habe es sich nicht zu anderweitigen
Beschäftigungsmöglichkeiten, z. B. im Innendienst, geäußert. Die zuletzt zugegangene Kündigung sei jedenfalls ohne
Anhörung des Personalrats ausgesprochen worden.
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Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Schwerin vom 06.10.2021 –1 Ca 277/21 –
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die dem Kläger zugestellte außerordentliche und fristlose
Kündigung des beklagten Landes vom 08.03.2021 aufgelöst worden ist,
2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch die dem Kläger zugestellte hilfsweise ordentliche
Kündigung des beklagten Landes vom 08.03.2021 aufgelöst worden ist,
3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch die dem Prozessbevollmächtigen des Klägers
zugestellte außerordentliche und fristlose Kündigung des beklagten Landes vom 08.03.2021 aufgelöst worden ist,
4. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch die dem Prozessbevollmächtigten des Klägers
zugestellte hilfsweise ordentliche Kündigung des beklagten Landes vom 08.03.2021 aufgelöst worden ist.
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Das beklagte Land beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Es verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Das Arbeitsgericht sei zu Recht von der Richtigkeit der Chat-