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Das Landgericht Schwerin verurteilte Herrn M. G. im Dezember 2019 (Aktenzeichen 34 KLs 15/19) wegen Ausübung
der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe und Munition für Kriegswaffen in Tateinheit mit Besitz von Schusswaffen
und Munition, mit einem Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften für Schusswaffen sowie mit Umgang mit
explosionsgefährlichen Stoffen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, deren Vollstreckung es zur
Bewährung aussetzte. Die Revision der Staatsanwaltschaft blieb erfolglos (BGH, Urteil vom 11. Februar 2021 – 6 StR
235/20 – juris).
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Mit Schreiben vom 11.12.2020, dem Kläger am selben Tag zugegangen, stellte das beklagte Land ihn mit sofortiger
Wirkung unter Anrechnung auf den Urlaubsanspruch von der Arbeit frei. Zur Begründung verwies es auf erhebliche
Zweifel an seinem Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung angesichts verschiedener ChatNachrichten seit 2016. Mit Schreiben vom 17.12.2020 fragte das Bildungsministerium beim Innenministerium nach
weiteren Erkenntnissen zum Kläger. Unter demselben Datum bat das Schulamt Schwerin um Einsicht in die
Ermittlungsakte 133 Js 24333/19, was die Staatsanwaltschaft zunächst ablehnte, um nicht die weiteren Ermittlungen zu
gefährden. Mit Schreiben vom 22.12.2020 bat das Bildungsministerium beim Landeskriminalamt um Mitteilung weiterer
Erkenntnisse zu den in den Chat-Protokollen erwähnten Internet-Links, Karikaturen, Bildern etc. Mit den Schreiben vom
06.01. und 15.01.2021 wandte sich das Schulamt Schwerin erneut an die Staatsanwaltschaft. Am 21.01.2021 erhielt das
Bildungsministerium weitere Informationen vom Landeskriminalamt. Am darauf folgenden Tag ging die Antwort des
Innenministeriums ein. Am 02.02.2021 erhielt das Schulamt Schwerin die Akte der Staatsanwaltschaft zu den
Ermittlungen gegen den Kläger wegen Straftaten nach dem Waffengesetz zur Einsicht (Aktenzeichen 133 Js 24333/19).
Das Strafverfahren wurde mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt.
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Mit Schreiben vom 09.02.2021 gab das Schulamt Schwerin dem Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten
Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 17.02.2021 zu den im Einzelnen unter Beifügung der Anlagen aufgeführten
Chats. Der Kläger bat um eine Fristverlängerung bis zum 10.04.2021, die das Schulamt nur beschränkt bis zum
22.02.2021 gewährte. In seiner Stellungnahme vom 22.02.2021 verwies der Kläger darauf, den Holocaust nicht zu
leugnen, nicht an der Aufstellung von Feindeslisten mitgewirkt zu haben, sich jedenfalls Mitte 2019 vollständig aus der
Gruppe zurückgezogen zu haben und zu keiner Zeit mit rechtsstaatswidrigen Äußerungen an die Öffentlichkeit getreten
zu sein.
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Das beklagte Land beantragte beim Bezirkspersonalrat unter dem 01.03.2021 die Zustimmung zur beabsichtigten
außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung des Klägers. Es teilte dem Personalrat die Sozialdaten des
Klägers mit, also Name, Anschrift, Familienstand, Anzahl Kinder, beruflicher Werdegang, Tätigkeit, Entgeltgruppe,
Beschäftigungsdauer etc. Des Weiteren gab es den vom Landeskriminalamt übermittelten Chat-Verlauf im jeweiligen
Wortlaut und unter Beifügung von Anlagen wieder sowie die Stellungnahme des Klägers. Der Bezirkspersonalrat
stimmte am 04.03.2021 allen Anträgen zu.
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Mit Schreiben vom 08.03.2021, dem Kläger zugegangen am 09.03.2021, kündigte das beklagte Land das
Arbeitsverhältnis außerordentlich und hilfsweise ordentlich zum 30.06.2021. Ein weiteres Original dieses
Kündigungsschreibens erhielt der insofern empfangsberechtigte Prozessbevollmächtigte des Klägers unter Hinweis auf
die Parallelzustellung ebenfalls am 09.03.2021.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass sowohl die außerordentliche als auch die hilfsweise ausgesprochene