63
Der notwendige Inhalt der Unterrichtung des Personalrats richtet sich nach Sinn und Zweck der Anhörung. Dieser
besteht darin, den Personalrat in die Lage zu versetzen, sachgerecht im Interesse des Arbeitnehmers auf den
Kündigungsentschluss des Arbeitgebers einzuwirken. Der Personalrat soll die Stichhaltigkeit und Gewichtigkeit der
Kündigungsgründe überprüfen und sich über sie eine eigene Meinung bilden können. Die Anhörung soll dem
Personalrat nicht die selbständige - objektive - Überprüfung der rechtlichen Wirksamkeit der beabsichtigten Kündigung,
sondern ggf. eine Einflussnahme auf die Willensbildung des Arbeitgebers ermöglichen (vgl. BAG, Urteil vom 22.
September 2016 - 2 AZR 700/15 - Rn. 25, juris = NJW 2017, 684).
64
Der Inhalt der Unterrichtung ist deshalb grundsätzlich subjektiv determiniert. Der Arbeitgeber muss dem Personalrat
diejenigen Umstände mitteilen, die seinen Kündigungsentschluss tatsächlich bestimmt haben. Dem kommt der
Arbeitgeber dann nicht nach, wenn er dem Personalrat einen schon aus seiner eigenen Sicht unrichtigen oder
unvollständigen Sachverhalt unterbreitet. Schildert er dem Personalrat bewusst einen solchen irreführenden
Kündigungssachverhalt, der sich bei der Würdigung durch den Personalrat zum Nachteil des Arbeitnehmers auswirken
kann, ist die Anhörung unzureichend und die Kündigung unwirksam (vgl. BAG, Urteil vom 5. Dezember 2019 - 2 AZR
240/19 - Rn. 43, juris = NZA 2020, 647; BAG, Urteil vom 22. September 2016 -2 AZR 700/15 - Rn. 26, juris = NJW
2017, 684).
65
Das beklagte Land hat den Personalrat ordnungsgemäß beteiligt. Dem Personalrat lagen die maßgeblichen Sozialdaten
des Klägers vor (Geburtsdatum, Alter, Familienstand, Unterhaltspflichten etc.). Der Antrag enthält die vorgesehene
Kündigungsfrist und den angestrebten Beendigungstermin. Der Kündigungsgrund ist in dem Schreiben vom 01.03.2021
so umfassend dargestellt, dass der Personalrat die Stichhaltigkeit des Kündigungsgrundes prüfen und sich hierzu eine
Meinung bilden konnte, um ggf. auf den Schulamtsleiter einwirken zu können. Das Schulamt hat den Chat-Verlauf,
soweit er für die Beurteilung der Verfassungstreue des Klägers erforderlich war, in vollem Umfang nebst Anlagen
mitgeteilt. Es hat dem Personalrat die Stellungnahme des Klägers vorgelegt und unter Heranziehung der einschlägigen
Rechtsprechung die vorgenommene Interessenabwägung näher begründet. Das Schulamt hat dem Personalrat weder
Informationen vorenthalten noch den Sachverhalt irreführend dargestellt. Weiterer Angaben bedurfte es nicht. Der
Personalrat hatte die Möglichkeit, den Sachverhalt selbstständig zu beurteilen und ihn ggf. abweichend zu bewerten.
Dazu sah der Personalrat jedoch keinen Anlass, da er den Anträgen vorbehaltlos zugestimmt hat.
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Nähere Ausführungen zur Wahrung der Kündigungserklärungsfrist waren nicht nötig, da es sich um einen
Dauertatbestand
handelt.
Abgesehen
davon
ist
die
Rechtsprechung
des
Bundesarbeitsgerichts
zur
Betriebsratsanhörung entsprechend heranzuziehen, nach der die Wahrung der Ausschlussfrist nicht zu den "Gründen
für die Kündigung" im Sinne von § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG gehört. Zwar stimmt der Wortlaut von § 62 Abs. 2, § 68
Abs. 1 Ziffer 2 PersVG M-V nicht mit demjenigen des Betriebsverfassungsgesetzes überein. Dennoch verfolgen beide
Vorschriften dasselbe Ziel, nämlich es der von den Beschäftigten gewählten Interessenvertretung zu ermöglichen, auf
die Willensbildung des Arbeitgebers Einfluss zu nehmen. Abgesehen davon ist ohnehin erst nach dem Zugang der
Kündigung abschließend feststellbar, ob die Kündigungserklärungsfrist gewahrt ist.
67
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der
Rechtsstreit wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Die hier
maßgeblichen rechtlichen Grundsätze sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, an der sich das
Landesarbeitsgericht orientiert hat, bereits geklärt.