54 Das Interesse des Klägers an einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist geringer zu bewerten als das Interesse des beklagten Landes an einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Dauer der Beschäftigungszeit ist verhältnismäßig kurz. Unterhaltspflichten gegenüber Kindern bestehen nicht. Als Maschinenschlosser und Kampfsporttrainer verfügt der Kläger über andere Möglichkeiten, seinen Lebensunterhalt zu sichern. Der Kläger ist schon während seiner Teilzeitbeschäftigung bei dem beklagten Land anderen Tätigkeiten nachgegangen. Das beklagte Land hat demgegenüber im Interesse von Schülern, Eltern und der Lehrerschaft sicherzustellen, dass der gesetzliche Bildungs- und Erziehungsauftrag umgesetzt wird. Das gilt auch dann, wenn die fehlende Verfassungstreue nicht offen geäußert, sondern verdeckt in einem kleinen Kreis Gleichgesinnter zu Tage tritt. Für den staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag kann ein heimliches Agieren erst recht zur Gefahr werden. Insbesondere im Katastrophen- oder Krisenfall muss sich der öffentlich-rechtliche Arbeitgeber darauf verlassen können, dass seine Beschäftigten die freiheitlich demokratische Grundordnung schützen und verteidigen. 55 2. Kündigungserklärungsfrist 56 Die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB ist gewahrt. Nach dieser Vorschrift kann die außerordentliche Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen, beginnend mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Uneingeschränkt gilt dies bei in der Vergangenheit liegenden, vollständig abgeschlossenen Kündigungssachverhalten, mögen diese auch - etwa als Vertrauensverlust - noch fortwirken. Bei "Dauerstörtatbeständen", die dadurch gekennzeichnet sind, dass sich der Kündigungssachverhalt und seine betrieblichen Auswirkungen fortwährend neu verwirklichen, lässt sich der Fristbeginn nach § 626 Abs. 2 BGB nicht eindeutig fixieren. Liegt ein solcher Tatbestand vor, reicht es zur Fristwahrung aus, dass die Störung auch noch in den letzten zwei Wochen vor Ausspruch der Kündigung angehalten hat (BAG, Urteil vom 26. November 2009 - 2 AZR 272/08 - Rn. 15, juris = NZA 2010, 628; BAG, Urteil vom 26. Juli 2001 -8 AZR 739/00 - Rn. 37, juris = NZA 2002, 325; LAG Köln, Urteil vom 16. September 2020 -5 Sa 658/19 - Rn. 63, juris = LAGE §626 BGB 2002 Unkündbarkeit Nr. 12). 57 Fehlt einem Arbeitnehmer die persönliche Eignung zur Ausübung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit mangels eines Bekenntnisses zur freiheitlich demokratischen Grundordnung, liegt eine anhaltende Störung im Arbeitsverhältnis vor. Der Kläger hat sich spätestens kurz nach Beginn des Arbeitsverhältnisses mit dem beklagten Land von der freiheitlich demokratischen Grundordnung abgewandt und ist seiner Überzeugung treu geblieben. Er hat sich von seiner verfassungsfeindlichen Einstellung nicht distanziert, auch nicht in den letzten beiden Wochen vor Zugang der Kündigung. 58 3. Personalratsbeteiligung 59 Nach § 68 Abs. 7 PersVG M-V ist eine Kündigung unwirksam, wenn der Personalrat nicht beteiligt worden ist. 60 Der Personalrat hat gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 2 PersVG M-V bei Kündigungen mitzubestimmen. Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, kann sie nur mit seiner Zustimmung getroffen werden (§ 62 Abs. 1 PersVG M-V). Der Leiter der Dienststelle unterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung (§ 62 Abs. 2 Satz 1 PersVG M-V). Der Personalrat hat über die beantragte Zustimmung zu beschließen und den Beschluss dem Leiter der Dienststelle innerhalb von zehn Arbeitstagen mitzuteilen (§ 62 Abs. 2 Satz 3 PersVG M-V). 61 Der Arbeitgeber hat dem Personalrat grundsätzlich die Personalien des zu kündigenden Arbeitnehmers, die Beschäftigungsdauer, die Kündigungsart sowie die Kündigungsgründe mitzuteilen (BAG, Urteil vom 26. September 2002 - 2 AZR 424/01 - Rn. 44, juris = ZTR 2003, 410; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Januar 2010 -5 Sa 210/09 - Rn. 44, juris). Für die Beteiligung des Personalrats im Anhörungsverfahren zu einer Kündigung gelten dieselben Grundsätze wie für die Beteiligung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG 62 (BAG, Urteil vom 26. September 2002 - 2 AZR 424/01 - Rn. 44, juris = ZTR 2003, 410; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. September 2019 - 3 Sa 527/16 - Rn. 413, juris; LAG Schleswig-Holstein, Teilurteil vom 25. April 2013 - 5 Sa 309/12 Rn. 52, juris). Eine Kündigung ist nicht nur unwirksam, wenn eine Unterrichtung vollständig unterblieben ist, sondern auch dann, wenn der Arbeitgeber seiner Unterrichtungspflicht nicht richtig, insbesondere nicht ausführlich genug nachgekommen ist (BAG, Urteil vom 29. September 2011 - 2 AZR 451/10 - Rn. 13, juris = ZTR 2012, 159; BAG, Urteil vom 2. Februar 2006 - 2 AZR 38/05 - Rn. 36, juris = PersV 2006, 297; BAG, Urteil vom 26. September 2002 -2 AZR 424/01 - Rn. 44, juris = ZTR 2003, 410). Der notwendige Inhalt der Unterrichtung des Personalrats richtet sich nach Sinn und Zweck der Anhörung. Dieser

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