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tendmachung einer Entschädigung für Bruchteilsrestitutionsansprüche. Die
Bruchteilsrestitution soll nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG die Wiedergutmachung
der Entziehung von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen ergänzen.
Dazu begründet die Vorschrift Ansprüche auf die Einräumung von Bruchteilseigentum an denjenigen Gegenständen des (ehemaligen) Betriebsvermögens
des betroffenen Unternehmens, die die Anforderungen des § 3 Abs. 1 Satz 4
VermG erfüllen, und ordnet die Bruchteilsrestitution der Einzelrestitution zu.
Bruchteilsrestitutionsansprüche bestehen daher immer nur bezüglich einzelner
Vermögensgegenstände des Unternehmens und nicht bezüglich des Betriebsvermögens als Sachgesamtheit (BVerwG, Urteil vom 22. April 2009 - 8 C 5.08 Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 50 Rn. 38 ff., 41). Die Entschädigung für
einen Bruchteilsrestitutionsanspruch besteht dementsprechend in der anteiligen
Entschädigung eines solchen einzelnen, eigentumsfähigen Vermögensgegenstandes. Sie besteht nicht in einer anteiligen Entschädigung des ehemaligen
Betriebsvermögens als Sachgesamtheit oder gar in einer anteiligen Entschädigung für das Unternehmen oder die Unternehmensbeteiligung, an deren Entziehung der Bruchteilsrestitutionsanspruch zwecks Ergänzung der Unternehmens- oder Anteilsrestitution anknüpft. Zur wirksamen Anmeldung von Entschädigungsansprüchen für Bruchteilsrestitutionsansprüche genügt es deshalb
nicht, das entzogene Unternehmen oder die entzogene Beteiligung zu bezeichnen oder auf das ehemalige, im Beitrittsgebiet belegene Betriebsvermögen des
Unternehmens zu verweisen. Benannt werden müssen vielmehr die Vermögensgegenstände im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG, für die anteilige Entschädigung verlangt wird.
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Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt nichts Abweichendes daraus, dass
§ 1 Abs. 1a Satz 1 NS-VEntschG den Begriff des Vermögenswertes und nicht,
wie § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG, den Begriff des Vermögensgegenstandes verwendet. Der Begriff des Vermögenswertes in § 1 Abs. 1a Satz 1 NS-VEntschG
ist als Oberbegriff zu verstehen, der Vermögensgegenstände im Sinne des § 3
Abs. 1 Satz 4 VermG und sonstige Vermögenswerte im Sinne des § 2 Abs. 2
VermG umfasst (zum Vermögensgegenstand als Unterfall des Vermögenswertes vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 22. April 2009 - 8 C 5.08 - Buchholz 428 § 1
Abs. 6 VermG Nr. 50 Rn. 40). In der Rechtsprechung ist geklärt, dass zu den