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lust bezögen. Das sei vorliegend nicht der Fall. Die Berechnung des Schadensersatzes sei gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 BRüG nach dem Kurswert per 1. April
1956 vorzunehmen gewesen. Wie auch immer der Kurswert der zu diesem
Zeitpunkt bereits aufgespaltenen und in Liquidation befindlichen F. AG bestimmt worden sein möge, erscheine es doch ausgeschlossen, dass in diese
Bewertung die zu dieser Zeit bereits besatzungsrechtlich enteigneten Vermögenswerte der F. AG im späteren Beitrittsgebiet eingeflossen seien.
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Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision rügt die Beklagte, es fehle schon
an einem wirksamen Entschädigungsantrag nach § 1 Abs. 1a Satz 1
NS-VEntschG. Die Klägerin habe die Vermögensgegenstände, für die anteilige
Entschädigung begehrt werde, nicht benannt. Der geltend gemachte Anspruch
auf Feststellung einer Berechtigung hinsichtlich eines Anspruchs auf Bruchteilsrestitutions-Entschädigung wegen des Verlusts der Anteile der Eheleute Dr. M.
und Ma. S. an der F. AG ergebe sich nicht aus § 1 Abs. 6 und § 3 Abs. 1 Satz 4
Teils. 2 VermG. Der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 6 VermG sei für Beteiligungen an Unternehmen mit Sitz in Westdeutschland oder West-Berlin nicht
eröffnet. § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG ermögliche keine Feststellung der Berechtigung hinsichtlich unbenannter Vermögensgegenstände eines Unternehmens
wegen des Verlusts einer Beteiligung daran. Dem geltend gemachten Anspruch
auf Bruchteilsrestitutions-Entschädigung stehe schließlich entgegen, dass die
entzogene Beteiligung nicht nach einem anderen, nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz zurückgegeben worden sei. Der rückerstattungsrechtliche
Schadensersatz, den Ma. S. schließlich für den Verlust von Aktien an der F. AG
im Nominalwert von 475 000 RM erhalten habe, stelle keine Rückgabe der entzogenen Anteile dar, sondern ein Aliud.
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Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Januar
2016 zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.