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hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 2018
durch
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab und Hoock,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rublack und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller
für Recht erkannt:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Januar
2016 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
I
1
Die Klägerin macht vermögensrechtliche Ansprüche wegen des Verlusts einer
Beteiligung der Eheleute Dr. M. und Ma. S. an der F. AG geltend.
2
Die Eheleute gehörten zum Kreis der im Nationalsozialismus aus rassischen
Gründen Verfolgten. Zur Begleichung der ihnen gegenüber festgesetzten
Reichsfluchtsteuer und Judenvermögensabgabe übertrugen bzw. veräußerten
sie zwischen 1938 und 1943 Aktien der F. AG im Nominalwert von 475 000 RM.
Für den Verlust dieser Aktien wurde Ma. S., die ihren am 4. Mai 1948 verstorbenen Ehemann alleine beerbt hatte, in der Nachkriegszeit rückerstattungsrechtlich entschädigt.
3
Mit Schreiben vom 4. September 2006 meldete die Klägerin unter Bezugnahme
auf § 1 Abs. 1a Satz 1 NS-VEntschG die Beteiligung des Dr. M. S. "an der F.
AG und deren Besitz" unter "Beschränkung auf Entschädigung" an und verwies
im Übrigen auf "bereits vorhandene JCC-Anmeldungen zur F.". Den Antrag
lehnte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen mit
Bescheid vom 8. Dezember 2014 ab.