- 15 - restitution wegen der Entziehung eines Unternehmens. Die Bruchteilsrestitution soll jeweils die vermögens- oder rückerstattungsrechtliche Wiedergutmachung der Unternehmens- oder Anteilsentziehung ergänzen, ohne bestands- oder rechtskräftige rückerstattungsrechtliche Entscheidungen zu revidieren oder nachzubessern (BVerwG, Urteil vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - BVerwGE 158, 319 Rn. 22, 25 ff.). Bei Anteilsentziehungen außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Vermögensgesetzes besteht ein Anspruch auf Bruchteilsrestitution daher nur, wenn und soweit die entzogene Beteiligung nach einem anderen nach dem 8. Mai 1945 erlassenen Gesetz, nämlich dem alliierten Rückerstattungs- oder dem bundesdeutschen Wiedergutmachungsrecht, "zurückgegeben" wurde. Dazu ist nach dem Sinn und Zweck der Regelung keine Rückerstattung der Anteile in Natur erforderlich. Vielmehr genügt jede Wiedergutmachung der Anteilsentziehung, also auch eine Geldentschädigung oder Schadensersatz für die entzogenen Anteile (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 S. 18 f. und vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - BVerwGE 158, 319 Rn. 25 ff., 30). Entgegen dem angegriffenen Urteil läuft § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG bei Anteilsentziehungen in Westdeutschland oder West-Berlin danach nicht schon ins Leere, weil bei Aktienverkäufen an der Börse häufig keine Rückerstattung in Natur möglich war. 26 Auch die übrigen Einwände gegen das Rückgabeerfordernis geben keinen Anlass, die bisherige Rechtsprechung zu ändern. Dass die rückerstattungsrechtliche Anerkennung des gutgläubigen Erwerbs bei bestimmten Inhaberpapieren nach Maßgabe des Art. 18 REAO (vgl. Art. 17 BrREG, Art. 21 USREG) sowohl eine Rückerstattung in Natur als auch eine Entschädigung für die Entziehung solcher Aktien ausschließen konnte, rechtfertigt es nicht, das Rückgabeerfordernis bei Anteilsentziehungen generell unangewendet zu lassen. Dieser Gesichtspunkt könnte allenfalls eine teleologische Reduktion des Erfordernisses in Fällen tragen, in denen ein rückerstattungsrechtlicher Wiedergutmachungsantrag gerade wegen des gutgläubigen Erwerbs der Beteiligung durch Dritte erfolglos blieb. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. 27 Das Rückgabeerfordernis steht auch nicht in systematischem Widerspruch zu § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG. Diese Bestimmung greift nur ein, wenn die

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