- 14 - BVerwGE 158, 319 Rn. 33 m.w.N.). Eine Bruchteilsrestitutionsberechtigung kann danach nicht "objektlos", sondern nur für solche Vermögensgegenstände in Höhe der entzogenen oder - bei Entziehungen außerhalb des Beitrittsgebiets - in Höhe der wegen der Entziehung zurückgegebenen oder entschädigten Beteiligung festgestellt werden. Für die Bruchteilsrestitution gilt damit nichts anderes als für die Einzelrestitution im Übrigen. Auch insoweit kann eine Restitutionsberechtigung nur bezüglich eines bestimmten zurückverlangten Objekts festgestellt werden. 24 Unabhängig davon ist die Feststellung einer bloßen Anteilsrestitutionsberechtigung oder einer "objektlosen" Bruchteilsrestitutionsberechtigung nicht von § 30 Abs. 1 Satz 4 VermG gedeckt, weil die Feststellung einzelner Tatbestandsvoraussetzungen eines Restitutionsanspruchs keine dem Gesetz zu entnehmende Stufe des vermögensrechtlichen Verfahrens abschließt. Etwas anderes gilt für die Feststellung der Restitutionsberechtigung, die als Entscheidung über den Restitutionsanspruch dem Grunde nach verstanden werden kann. Sie ist in § 33 Abs. 1 Satz 1 VermG für Entschädigungsentscheidungen ausdrücklich vorgesehen und entsprechend auch im Restitutionsverfahren zulässig. Sie setzt aber nicht nur das Vorliegen einzelner Tatbestandsvoraussetzungen der Restitution voraus, sondern die Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen des Anspruchs auf Rückübertragung oder Entschädigung dem Grunde nach. 25 c) Soweit das angegriffene Urteil eine Bruchteilsrestitutions-Entschädigungsberechtigung unabhängig davon bejaht, ob für die Entziehung einer Aktienbeteiligung Wiedergutmachung gewährt wurde, beruht es auf einem weiteren Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG. Es geht zu Unrecht davon aus, § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 VermG regele die Voraussetzungen einer Bruchteilsrestitution wegen der Entziehung von Beteiligungen abschließend und setze bei der Entziehung in Westdeutschland oder West-Berlin belegener Anteile insbesondere nicht voraus, dass diese nach einem "anderen nach dem 8. Mai 1945 erlassenen Gesetz zurückgegeben" wurden. Bei zutreffender Auslegung normiert § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 VermG die Voraussetzungen einer Bruchteilsrestitution wegen der Entziehung einer Unternehmensbeteiligung durch die Bezugnahme auf Teilsatz 1 der Vorschrift parallel zu den Voraussetzungen einer Bruchteils-

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