Selbst wenn die Erklärung vom 11. März 1968 die Unanfechtbarkeit des Bescheids des
Regierungspräsidenten in Köln vom 17. März 1961 herbeigeführt hat, ist die
Entschädigungsbehörde in Berlin nicht zuständig geworden. Die mit dem Entschädigungsantrag
oder seiner sachlichen Bearbeitung begründete Zuständigkeit der Entschädigungsorgane eines
Landes und seine Passivlegitimation sind unabhängig von dem Recht des Antragstellers, Ansprüche
anzumelden, einen ablehnenden Bescheid anzufechten und das behördliche oder gerichtliche
Verfahren durch Rücknahmeerklärung zu beenden. Das Gesetz gibt weder dem Antragsteller noch
dem passivlegitimierten Land noch beiden gemeinsam die Macht, die einmal begründete
Zuständigkeit und Passivlegitimation durch Beendigung oder einseitige Abgabe anhängiger
Verfahren auf ein anderes Land zu übertragen.
Eine Behörde kann allerdings die bei ihr anhängige Sache an die Behörde eines anderen Landes
abgeben; dessen Zuständigkeit und Passivlegitimation wird durch die Erklärung der Bereitschaft,
die sachliche Bearbeitung des Antrags zu übernehmen, begründet (BGH RzW 1966, 333 Nr. 36).
Die Übernahme kommt nicht nur in Betracht, wenn eine zweifelsfrei unzuständige Behörde
angerufen worden ist und die zuständige feststeht, sondern auch dann, wenn aus tatsächlichen
oder rechtlichen Gründen zweifelhaft erscheint, ob die Entschädigungsorgane des einen oder
anderen Landes von Anfang an zuständig sind oder auch nur nachträglich zuständig geworden sind.
In diesem Sinne hat das Entschädigungsamt Berlin das Verfahren des Klägers nicht übernommen.
Es hat sich im Einklang mit der Rechtslage geweigert, die Ansprüche des Klägers sachlich zu
bearbeiten und über sie sachlich zu entscheiden. Entsprechend seiner Ankündigung hat es im
angefochtenen Bescheid und im gerichtlichen Verfahren seine örtliche Zuständigkeit nach §4 Abs. 1
Nr. 1 e, §185 Abs. 2 Nr. 4 BEG verneint.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§225 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEG, §97 Abs. 1 ZPO.
Zitiervorschlag:
BGH Urt. v. 19.6.1973 – IX ZR 100/71, BeckRS 1973, 31372118
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31372118
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3/5/2023