Freiheit sowie an Eigentum und im März 1958 die Anmeldung aller Ansprüche mit Ausnahme des
Anspruchs wegen Schadens an Leben ein.
Die Behörde in Köln lehnte durch Bescheid vom 17. März 1961 die Ansprüche wegen Schadens an
Körper oder Gesundheit, Freiheit und Eigentum ab; die Zuständigkeit der Entschädigungsorgane
des Landes Nordrhein-Westfalen sei zwar nach §185 BEG gegeben, der Antrag jedoch unbegründet,
weil der Kläger nicht zu dem in §160 BEG umschriebenen Personenkreis gehöre.
Mit der rechtzeitig beim Landgericht Köln erhobenen Klage begehrte der Kläger Entschädigung für
Schaden an Körper oder Gesundheit, an Freiheit sowie im beruflichen Fortkommen und machte
geltend, er sei nach §150 ff BEG entschädigungsberechtigt. Im Frühjahr 1964 siedelte der Kläger
von Israel nach Westberlin, später nach Frankfurt (Main) über. Er vertrat nunmehr die Auffassung,
das Land Berlin sei nach §4 Abs. 1 Nr. 1 e, §185 Abs. 2 Nr. 4 BEG zuständig. Außerdem behauptete
er, er habe vor der Verfolgung seinen Wohnsitz in Danzig gehabt. Während der Rechtsstreit vor
dem Landgericht Köln ruhte, wurden die Akten zwischen den Entschädigungsbehörden in Köln und
Berlin hin- und hergeschoben. Auf Anregung des Regierungspräsidenten in Köln nahm die
Prozeßbevollmächtigte des Klägers am 11. März 1968 die Klage zurück "mit der Maßgabe, daß der
während des Prozeßverfahrens gestellte Antrag auf der Grundlage des §4 Abs. 1 Ziff. 1 e BEG an
das Entschädigungsamt Berlin überstellt wird."
Das Entschädigungsamt Berlin lehnte am 15. Januar 1969 den Antrag des Klägers auf
Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit, an Freiheit, Eigentum und Vermögen sowie
im beruflichen Fortkommen ab; denn die Behörde des Landes Berlin sei nach §185 BEG örtlich nicht
zuständig.
Mit der Klage vor dem Landgericht Berlin begehrte der Kläger die Zuerkennung der abgelehnten
Ansprüche und Soforthilfe nach §141 BEG. Er hatte in den beiden ersten Rechtszügen keinen
Erfolg. Mit der vom Kammergericht gemäß §219 Abs. 2 Nr. 4 BEG zugelassenen Revision verfolgt
der Kläger seine Ansprüche weiter. Das beklagte Land läßt sich im Revisionsrechtszug nicht
vertreten.
Die Revision ist nicht begründet.
Das Kammergericht hat eine Zuständigkeit der Entschädigungsorgane des Beklagten verneint.
Vielmehr seien die des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig; denn der Regierungspräsident in
Köln habe 1961 seine Zuständigkeit bejaht und sachlich entschieden. Die so begründete
Zuständigkeit dauere fort. Die Entschädigungsorgane des Landes Nordrhein-Westfalen hätten die
Entschädigungsberechtigung des Klägers unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt, auch dem des §4
Abs. 1 Nr. 1 e BEG, prüfen müssen. Die Entschädigungsbehörde des Beklagten habe das Verfahren
nicht zur sachlichen Bearbeitung übernommen und könne dazu auch nicht gezwungen werden. Die
Entschädigungsorgane Berlins wären nur dann nach §185 Abs. 2 Nr. 4 BEG zuständig geworden,
wenn der Kläger nach seiner Niederlassung in Berlin erstmals Entschädigungsansprüche
angemeldet hätte. Daran ändere die Rücknahme der beim Landgericht Köln anhängigen Klage
nichts. Einem Berechtigten könne nicht die Befugnis zugestanden werden, die einmal begründete
Zuständigkeit zu beseitigen und den Organen eines anderen Landes aufzudrängen.
Das Berufungsgericht hat richtig entschieden. Die Entschädigungsorgane des Landes Berlin haben
zu Recht eine Sachentscheidung verweigert, da nicht sie, sondern die Organe des Landes
Nordrhein-Westfalen zuständig sind.
Der Kläger hatte sich bis zur Stellung eines Entschädigungsantrages im März 1957 nie im Gebiet
des Deutschen Reichs nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 aufgehalten. Deshalb kam nur die
Zuständigkeit der Entschädigungsorgane der Länder Nordrhein-Westfalen oder Rheinland-Pfalz in
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31372118