BGH, Urteil vom 19.06.1973 – IX ZR 100/71LG Berlin; KG02.02.1971
BeckRS 1973, 31372118
BGH, Urteil vom 19.06.1973 – IX ZR 100/71LG Berlin; KG02.02.1971
Titel:
BGH: Urteil vom 19.06.1973 - IX ZR 100/71
Normenketten:
§ 185 BEG
§ 188 BEG
Amtlicher Leitsatz:
Die einmal begründete Zuständigkeit der Entschädigungsorgane eines Landes und seine
Passivlegitimation bestehen fort, auch wenn während des Entschädigungsverfahrens Umstände
eintreten, die die Behörde eines anderen Landes zuständig erscheinen lassen.
Rechtskraft:
rechtskräftig
Verkündet am 19. Juni 1973
Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Text1
BUNDESGERICHTSHOF
URTEIL
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Wüstenberg,
Zorn, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 2.
Februar 1971 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der
Kläger.
Von Rechts wegen
Der 1901 in Lodz geborene jüdische Kläger floh 1940 von Warschau nach Czernowitz. Im Oktober
1941 wurde er nach Transnistrien gebracht. Später gelangte er nach Bukarest. Er kehrte 1946 nach
Polen zurück. Anfang 1957 wanderte er nach Israel aus. Beim Regierungspräsidenten in Köln
gingen im März 1957 ein Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit, an
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