Betracht (§185 Abs. 5 BEG). Maßgebend für die Abgrenzung der Zuständigkeit und der daraus
abzuleitenden Passivlegitimation eines der beiden Länder (§188 BEG) ist der Wohnsitz oder
dauernde Aufenthalt des Antragstellers bei Inkrafttreten des BEG am 1. Oktober 1953 (BGH RzW
1960, 184 Nr. 51). Da der Kläger zu diesem Zeitpunkt in Polen gelebt hatte, waren die
Entschädigungsorgane Nordrhein-Westfalens zuständig geworden, über die beim
Regierungspräsidenten in Köln 1957 und 1958 erhobenen Ansprüche sachlich zu entscheiden. Die
Verlegung des Wohnsitzes von Polen in ein außereuropäisches Land nach dem 1. Oktober 1953 ist
ohne Bedeutung (BGH a.a.O.). Nichts anderes würde nach §185 Abs. 2 Nr. 3 d BEG n.F. gelten,
wenn der Kläger vor der Verfolgung aus Danzig nach Polen geflohen wäre.
Der Zuzug des Klägers von Israel nach Berlin im Jahre 1964 hat die nach §185 Abs. 5 BEG
begründete Zuständigkeit der Entschädigungsorgane des Landes Nordrhein-Westfalen sowie dessen
Passivlegitimation nicht beseitigt und die des beklagten Landes nicht herbeigeführt. Nach §185 Abs.
2 Nr. 4 BEG könnte das Entschädigungsamt Berlin zuständig geworden sein. Für einen solchen Fall
trifft das BEG allerdings keine dem §263 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechende ausdrückliche Regelung;
es kennt auch kein den §§36, 37 ZPO vergleichbares Verfahren zur Entscheidung des
Zuständigkeitsstreits. Zweck der §§185 bis 188 BEG ist es jedoch, die Zuständigkeit der
Entschädigungsorgane eines Landes und seine Passivlegitimation festzulegen, damit nebeneinander
laufende Verfahren und Entscheidungen in verschiedenen Ländern vermieden werden. Im Interesse
der Verfolgten sollen die Organe eines Landes möglichst rasch sachlich über die erhobenen
Ansprüche entscheiden. Im Interesse des Entschädigungspflichtigen sollen unnötige und
unergiebige Verwaltungsarbeit und die Vergeudung öffentlicher Mittel verhindert werden. Diese
Ziele würden verfehlt, wenn der Kompetenzkonflikt ungelöst bliebe, der Antragsteller also eine
Sachentscheidung von den zuständigen Behörden verschiedener Länder verlangen oder der
Behörde, die den Antrag sachlich bearbeitet oder schon zur Sache entschieden hat, das
Entschädigungsverfahren entziehen und eine erneute Sachprüfung und Entscheidung von der
Behörde eines nunmehr zuständig gewordenen anderen Landes fordern könnte. Die Gefahr
voneinander abweichender Entscheidungen oder einer doppelten Entschädigung läge auf der Hand.
Deshalb muß die einmal begründete Zuständigkeit der Behörden eines Landes und seine
Passivlegitimation bis zum Abschluß des gesamten Entschädigungsverfahrens bestehen bleiben.
Das gilt nicht nur, wenn sich herausstellt, daß die angerufene Behörde ihre schon seit Beginn des
Verfahrens fehlende Zuständigkeit irrtümlich bejaht und deshalb den Antrag sachlich bearbeitet
oder über ihn schon sachlich entschieden hat (BGH RzW 1967, 226 Nr. 25), sondern gerade auch
dann, wenn vor Abschluß des Entschädigungsverfahrens Umstände eintreten, die nach §185 BEG
die Behörden eines anderen Landes zuständig erscheinen lassen. Ob ein Wechsel der Zuständigkeit
dann in Betracht kommt, wenn sich nach Eintritt der Unanfechtbarkeit eines ablehnenden Bescheids
der zuständigen Behörde die für ihre Sachentscheidung, aber auch die für ihre Zuständigkeit
maßgebenden Umstände geändert haben, kann offenbleiben. Denn zur Zeit des Zuzugs des Klägers
nach Berlin im Jahre 1964 waren die im Bescheid vom 17. März 1961 abgelehnten Ansprüche beim
Landgericht Köln rechtshängig und die anderen angemeldeten noch nicht beschiedenen Ansprüche
beim Regierungspräsidenten in Köln anhängig.
Danach konnte auch die Erklärung der Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 11. März 1968, die
beim Landgericht Köln anhängige Klage zurückzunehmen mit der Maßgabe, daß der Prozeßantrag
an das Entschädigungsamt Berlin überstellt wird, die Zuständigkeit der Entschädigungsorgane
Nordrhein-Westfalens nicht beseitigen. War die Rücknahme, weil von einer Bedingung abhängig,
unwirksam, blieben die gegen das passivlegitimierte Land Nordrhein-Westfalen erhobenen
Ansprüche ohnehin rechtshängig.
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31372118