Vernichtungsgeschehen insgesamt und damit eine Vielzahl von Tötungen dauerhaft förderte. Das ist rechtlich als eine Beihilfehandlung zum Mord zu werten. 5. 249 Der Angeklagte handelte rechtswidrig. 250 Die Beihilfehandlung des Angeklagten ist weder aufgrund der zur Tatzeit geltenden 251 Rechtslage gerechtfertigt, noch kann sich der Angeklagte auf aktuell geltende Rechtfertigungsgründe berufen. Der Massenmord im Vernichtungslager Auschwitz war nicht durch Gesetz gedeckt und auch nicht kriegsnotwendig. Insofern bestehende Befehle konnten mit Rücksicht auf die allen Völkern gemeinsamen Leitgedanken der Menschlichkeit und Gerechtigkeit nicht verbindlich sein [vgl. LG München II, Urteil vom 12. Mai 2011 – 1 Ks 115 Js 12496/08]. Ein rechtfertigender Notstand nach § 34 StGB lag ebenfalls nicht vor, da grundsätzlich keine Abwägung „Leben gegen Leben“ möglich ist, so dass eine für den Angeklagten – vermeintlich – bestehende Todesgefahr im Falle der Weigerung an der Mitwirkung am Massenmord die Beihilfehandlung des Angeklagten nicht zu rechtfertigen vermag [vgl. Fischer, StGB, 63. Auflage 2016, § 34 StGB Rn.14 f. m. w. N.]. 6. 252 Der Angeklagte handelte schließlich auch schuldhaft. 253 a) 254 Anhaltspunkte dafür, dass wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer 255 tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, wegen Schwachsinns oder wegen einer schweren seelischen Abartigkeit zum Tatzeitpunkt die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder danach zu handeln, aufgehoben oder aber zumindest erheblich vermindert war (§§ 20, 21 StGB bzw. § 51 a.F. StGB), hat die Hauptverhandlung nicht erbracht. Insbesondere kann mit Rücksicht auf den Lebenslauf des Angeklagten und den von ihm in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck sicher ausgeschlossen werden, dass die im September 1941 erlittene Kopfverletzung zu einer hirnorganischen Schädigung geführt hat. b) 256 Die Wachtätigkeit des Angeklagten ist nicht durch die Befehlslage oder einen Verbotsirrtum 257 (§ 17 StGB) entschuldigt. Die in Auschwitz geschehene ungeheuerliche Massenermordung wehrloser Zivilisten – darunter Kinder, Frauen und Greise – verstieß in so grundlegender und fundamentaler Weise gegen den auch einfach strukturierten Menschen bekannten Anspruch eines jeden menschlichen Wesens auf sein Leben, dass der Verstoß gegen geltendes Recht für jedermann offenkundig auf der Hand lag. Vor diesem Hintergrund und mit Rücksicht auf die Herkunft sowie den Bildungsstand des Angeklagten war auch diesem zur Überzeugung der Kammer stets bewusst, dass die Befehle zur Teilnahme am Massenmord nicht verbindlich waren und er mit ihrer Ausführung Unrecht beging. c) 258 Entschuldigungsgründe nach § 52 a.F. StGB (entschuldigender Nötigungsstand), § 54 a.F. 259 StGB (entschuldigender Notstand) bzw. § 35 StGB liegen ebenfalls nicht vor. Der Angeklagte hätte sich im Tatzeitraum jederzeit und ohne Nachteile für sich oder seine Angehörigen zur Front versetzen lassen können. Er war kriegsverwendungsfähig. Zudem wurden ständig –

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