V.
Nach alledem hat sich der Angeklagte der Beihilfe zum Mord in 170.000 tateinheitlich
zusammentreffenden Fällen gemäß §§ 211, 27 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
215
1.
216
Die auf Grundlage der durch die nationalsozialistischen Machthaber beschlossenen
217
„Endlösung“ aus Rassenhass erfolgten vorsätzlichen Tötungen der Menschen im
Konzentrationslager Auschwitz durch Giftgas, durch das Erschießen an der sogenannten
„schwarzen Wand“ sowie durch das Verhungern lassen der Gefangenen erfüllen den
Tatbestand des Mordes. Anzuwenden ist insofern § 211 StGB in der aktuellen Fassung, da
diese Vorschrift mit Blick auf die Rechtsfolge des zur Tatzeit geltenden § 211 StGB
[nachfolgend a.F. StGB] – welcher die Todesstrafe vorsah – das mildere Gesetz darstellt (§ 2
Abs. 3 StGB).
a)
218
Die vorsätzlichen Tötungen der Menschen in den Gaskammern erfüllen die Mordmerkmale
der Heimtücke und der Grausamkeit.
219
aa)
220
Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des
Tatopfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Wesentlich ist, dass der Mörder sein Opfer, das
keinen Angriff erwartet, also arglos ist, in einer hilflosen Lage überrascht und dadurch daran
hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren.
Maßgebend für die Beurteilung ist die Lage bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz
geführten Angriffs [st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 03. September 2015 – 3 StR 242/15 m. w.
N.]. Für das bewusste Ausnutzen von Arg- und Wehrlosigkeit genügt es, dass der Täter die
Arg- und Wehrlosigkeit in ihrer Bedeutung für die hilflose Lage des Angegriffenen und die
Ausführung der Tat in dem Sinn erfasst, dass er sich bewusst ist, einen durch seine
Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen. Eines
darüber hinausgehenden, voluntativen Elements in dem Sinne, dass der Täter die
Arglosigkeit des Opfers für seine Tat instrumentalisiert oder anstreben muss, bedarf es nicht
[vgl. BGH, Urteil vom 04. Dezember 2012 – 1 StR 336/12, NStZ 2013, 339 m. w. N.]. An
diesem Maßstab gemessen sind die Voraussetzungen für eine heimtückische Tötung der
Menschen in den Gaskammern erfüllt. Durch eine gezielte Propaganda der
Nationalsozialisten gingen die Deportierten davon aus, dass Auschwitz ein Arbeitslager sei.
Diese Täuschung wurde bewusst aufrechterhalten, bis die selektierten Menschen in die
Gaskammern gelockt worden waren: Bei der Ankunft an der Rampe wurde den Opfern
vorgegaukelt, ihr Gepäck würde ihnen später nachgebracht werden. Ihnen wurde
vorgespiegelt, sie sollten duschen. Die Aufforderung, sich auszuziehen, erfolgte mit dem
Hinweis, dass sie sich merken sollten, wo sie ihre Sachen ablegten, damit sie sie später
wiederfänden. Die dadurch bei Betreten der Gaskammern bestehende Arglosigkeit der
Menschen nutzten die Täter bewusst aus, um einen reibungslosen Ablauf des
Tötungsgeschehens zu gewährleisten. Nachdem die Türen von außen verriegelt worden
waren, waren die Opfer dem Giftgas wehrlos ausgesetzt.
221
bb)
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