hat, es sei jedem in Auschwitz klar gewesen, dass die Tötung der Menschen dort „nicht
rechtens“ war.
h)
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Durch seine Tätigkeit im Wachsturmbann hat der Angeklagte das Vernichtungsgeschehen im 194
Konzentrationslager Auschwitz gefördert. Dies war ihm bei der Ausführung seines Dienstes
auch bewusst.
Aus den festgestellten Tätigkeiten des SS-Totenkopfsturmbanns hat die Kammer in
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Übereinstimmung mit dem historischen Sachverständigen gefolgert, dass die
Wachkompanien eine der wichtigsten Stützen des Vernichtungsgeschehens im
Konzentrationslager Auschwitz waren. Das Auftreten der Wachmänner in Uniformen und mit
Gewehren bewaffnet – zumal in großer Zahl – ließ bei den Deportierten sogleich das Gefühl
des Ausgeliefertseins entstehen, das jeden Gedanken an Widerstand und Flucht im Keim
erstickte. Die Zeugin NK 15 hat dies anschaulich beschrieben: „ An Flucht dachten wir nicht,
es gab ja überall bewaffnete Wachen!“ Auch der Zeuge Z 2 hat dies als Wachmann so
wahrgenommen und ausgesagt: „Fluchtversuche habe ich nicht erlebt. Die Gefangenen
waren ja alle total verängstigt durch die vielen SS-Wachen.“ So stellte der Wachsturmbann
schon durch seine bloße Anwesenheit an der Rampe, in den Postenketten und bei den
Arbeitseinsätzen sicher, dass die Gefangenen nicht entkamen und der Tötung zugeführt
werden konnten. Sofern doch Häftlinge die Flucht wagten, stellten die Wachen in Ausführung
des ihnen für diesen Fall erteilten Schießbefehls sicher, dass das Ziel der Tötung der
Deportierten gleichwohl erreicht wurde, indem sie den Flüchtenden erschossen. Dass dies so
geschah, hat die Kammer den zahlreichen in den Kommandantur- und Standortbefehlen
veröffentlichten Belobigungen, so den verlesenen Standortbefehlen Nr. 45/43, 55/43 und
3/44, entnommen. Die Bedeutung der Tätigkeit der Wachmannschaften zeigt sich schließlich
auch durch die Akribie, mit der diese auf ihre Tätigkeit vorbereitet wurden, sowie die ständige
und detailreiche Reglementierung in allen Bereichen während ihrer Tätigkeit in Auschwitz.
Beides macht eindrucksvoll und zweifelsfrei deutlich, dass die Vernichtungsmaschine
Auschwitz auf einen reibungslos funktionierenden Wachsturmbann angewiesen war.
An dieser, für den reibungslosen Ablauf des Vernichtungsgeschehens wichtigen
Wachtätigkeit des Totenkopfsturmbannes hat sich der Angeklagte mit den von ihm
ausgeübten Diensten in den Postenketten, bei der Bewachung der Arbeitskommandos und
beim Dienst an der Rampe beteiligt, vom Zeitpunkt seiner Beförderung zum Rottenführer an
sogar in gehobener Stellung mit besonderer Befehlsgewalt und leitender Funktion. Er hat
damit durch seine Tätigkeit im Wachsturmbann selbst das Vernichtungsgeschehen in
Auschwitz gefördert.
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Dass sich der Angeklagte bei der Ausübung seiner Tätigkeit bewusst war, den Massenmord 197
in Auschwitz zu fördern, folgt zur Überzeugung der Kammer sicher aus seiner umfassenden
Kenntnis des Vernichtungsgeschehens. Aufgrund seines Einsatzes in allen Bereichen der
Lagersicherung und der Häftlingsbewachung, aber auch aus den ihm durch Schulungen,
Kommandantur- und Standortbefehlen vermittelten Selbstverständnis der Wachmannschaften
wusste er um die Bedeutung seines Dienstes für die beabsichtigte Vernichtung aller rassisch
Verfolgten und Gegner des Regimes. Ihm war klar, dass sich die Deportierten ohne die
lückenlose Bewachung durch den Totenkopfsturmbann, dem er angehörte, dem
Tötungsgeschehen durch Flucht entzogen hätten.
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