Waffengebrauchs insbesondere auch Verhaltensregeln im Umgang mit den Gefangenen, die
eine effektive Bewachung der Vielzahl von Häftlingen durch eine vergleichsweise geringe
Anzahl von Wachmännern sicherstellten. Dass den Wachleuten dazu für den Fall von
Häftlingsfluchten Schießbefehl erteilt wurde, ist den verlesenen Wachanweisungen eindeutig
zu entnehmen und wird bestätigt sowohl durch Angaben des Zeugen Z 2 als auch durch die
verschrifteten Aussagen der SS- Angehörigen Z 3, Z 8, Z 20, Z 5 und Z 6. Außerdem wurde
den Wachleuten die Notwendigkeit ihres Dienstes durch ideologische Schulungen im Sinne
der nationalsozialistischen Weltanschauung vermittelt. Dass die Lerninhalte in laufenden
Schulungen wiederholt und vertieft wurden, haben sowohl der Zeuge Z 2 als auch der
Sachverständige SV 1 aufgrund der von ihm im Rahmen seiner Forschungen gewonnenen
Erkenntnisse geschildert. Die Kammer hat im Hinblick darauf keinen Zweifel, dass auch der
Angeklagte die generell für alle Angehörigen des Wachsturmbanns verpflichtenden Aus- und
Fortbildungen absolviert hat.
Von der engen Führung des SS-Personals in Auschwitz hat die Kammer aufgrund der
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verlesenen Kommandantur- und Standortbefehle des Lagerkommandanten einen lebendigen
Eindruck erhalten. Durch diese wurde nicht nur das dienstliche Verhalten durch Anweisungen
für die Ausübung des Wachdienstes, sondern auch das außerdienstliche Verhalten und
Auftreten der Angehörigen des Wachsturmbannes in der Freizeit reglementiert. Ihnen ist –
beispielsweise den Kommandanturbefehlen 8/42 und 2/43) – zudem zu entnehmen, dass die
Wachmannschaften einer strengen Verschwiegenheitspflicht gegenüber Außenstehenden
unterworfen wurden und für Pflichtverletzungen Strafen angedroht wurden.
Den regulären Wachdienst mit regelmäßigen wechselnden Einsatzbereichen in der großen
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Postenkette, der kleinen Postenkette und im Rahmen der Begleitung der Arbeitskommandos
hat der Zeuge Z 2 klar so wie festgestellt beschrieben. Seine Angaben werden durch die im
Urkundsbeweis eingeführten verschrifteten Zeugenaussagen der Wachleute Z 10, Z 8, Z 5
und Z 6 bestätigt. Auch der Sachverständige SV 1 hat aufgrund seiner Forschungen
überzeugend ausgeführt, dass das Wachpersonal im regelmäßigen Rhythmus in allen
Bereichen eingesetzt gewesen sei. Dieses Rotationssystem sei bewusst praktiziert worden,
um die Flexibilität der Mannschaften zu erhalten mit dem Ziel, jeden Wachmann an jeder
Stelle einsetzen zu können. Eine Spezialisierung einzelner Kompanien oder Gruppen auf
bestimmte Wachaufgaben sei deshalb nicht erfolgt. Angesichts dieser übereinstimmenden
Angaben hat die Kammer keinen Zweifel, dass der Wachdienst in Auschwitz durch alle
Wachleute im Wechsel in der kleinen und großen Postenkette sowie bei der Begleitung der
Arbeitskommandos ausgeführt wurde. Dem steht nicht entgegen, dass vereinzelt
Wachmänner – so die SS-Angehörigen Z 11 und Z 12 – angegeben haben, in bestimmten
Bereichen nicht eingesetzt gewesen zu sein. Die Kammer hält es für möglich, dass bei
Vorliegen besonderer Gründe vom Grundsatz des rotierenden Einsatzes bei einzelnen
Wachleuten Ausnahmen gemacht wurden, so bei dem Zeugen Z 11 wegen eines Fußleidens
und bei dem Zeugen Z 12 wegen seiner Tätigkeit als Ausbilder.
Dass die Wachmannschaften neben ihren regulären Diensten regelmäßig auch
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Bereitschaftsdienste zu leisten hatten, hat der Sachverständige SV 1 unter Bezugnahme auf
die Sturmbannbefehle des Kommandanten des Wachsturmbanns überzeugend dargelegt.
Danach wurden alle für Auschwitz und Birkenau tätigen Kompanien im Wechsel zu den
jeweils eine Woche dauernden Bereitschaften herangezogen. Dies galt nach den
eingehenden Ausführungen des Sachverständigen auch für die Zeit nach der Dreiteilung des
Konzentrationslagers Auschwitz und der damit einhergehenden Teilung des
Wachsturmbanns. Obwohl für diese Zeit ab November 1943 die Sturmbannbefehle nicht
erhalten geblieben sind, sei mit Sicherheit davon auszugehen, dass das Rotationsprinzip bei