seiner eigenen Wahrnehmungen während seiner Besichtigung der Lager anhand der
Lagerpläne geschildert und für die Wachtürme im Bereich der Krematorien II und III durch
von ihm gefertigte Lichtbilder, auf denen die Türme abgebildet sind, belegt. Die sich von den
Türmen aus ergebenden Sichtfelder hat der Zeuge anhand von Standbildern einer 3-DAnimation veranschaulicht. Die Ausführungen des Zeugen Z 1 werden durch die Angaben
des als Wachmann im Konzentrationslager Auschwitz tätigen Zeugen Z 2 bestätigt, der den
Verlauf der kleinen und großen Postenkette für das Lager Birkenau in Übereinstimmung mit
dem Zeugen Z 1 geschildert hat und darüber hinaus bekundet hat, dass für das Stammlager
ebenfalls solche Postenketten bestanden hätten.
Die Feststellungen zur internen Struktur des Konzentrationslagers Auschwitz einschließlich
der Teilung des Lagers in drei organisatorisch selbständige Teillager im November 1943
beruhen auf den Ausführungen des historischen Sachverständigen SV 1. Der
Sachverständige hat den Aufbau, die Abteilungen und deren Zuständigkeiten sowie die
Personalstruktur im Konzentrationslager Auschwitz eingehend wie festgestellt aufgezeigt.
Dass im November 1943 die Dreiteilung des Lagers erfolgte, hat der Sachverständige unter
Darstellung der funktionalen und personellen Konsequenzen wie festgestellt dargelegt und
seine Ausführungen unter Hinweis auf den in der Hauptverhandlung verlesenen
Standortbefehl Nr. 53/43 sowie den Sturmbann-Sonderbefehl vom 24. November 1943
belegt.
134
d)
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Die Feststellungen zum konkreten Einsatz des Angeklagten nach seiner Versetzung zum
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Konzentrationslager Auschwitz beruhen zum Teil auf dessen Einlassung. Dass der
Angeklagte nach seiner Versetzung zum SS-Totenkopf-Sturmbann in Auschwitz zunächst der
5. Kompanie und ab dem 8. Juni 1942 der 3. Kompanie angehörte, ist zudem seiner SSStammkarte zu entnehmen. Dass der Angeklagte zunächst ausschließlich Dienst als UvD in
der Hauptwache am Eingang des Stammlagers absolvierte und Überwachungsaufgaben zur
Unterstützung des Spieß der Kompanie erbrachte, hat der Angeklagte so geschildert und ist
aufgrund seiner gerade erst erfolgten Genesung nach seiner Verwundung und
Malariaerkrankung auch nachvollziehbar. Aus der Art der ihm dabei schon unmittelbar nach
seiner Ankunft in Auschwitz übertragenen Aufgaben, bei denen es sich bereits um
Führungsaufgaben handelte, schließt die Kammer, dass der junge Angeklagte von Beginn an
eine besondere, hervorgehobene Stellung innerhalb des Wachsturmbanns hatte. Der Grund
dafür lag nach Überzeugung der Kammer in der Fronterfahrung und der im Gefecht erlittenen
Verwundung des Angeklagten, die – wie der Sachverständige SV 1 aufgezeigt hat – nach
dem Ehrenkodex der SS von Stärke, Mut und Tapferkeit zeugten, als besonders ehrenhaft
und verdienstvoll galten und deshalb regelmäßig mit einer privilegierten Verwendung im
Wachsturmbann honoriert wurden.
Die Kammer ist weiter davon überzeugt, dass der Angeklagte – wie festgestellt – vor
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Aufnahme des regulären Wachdienstes auf diese Tätigkeit im Rahmen einer Schulung
vorbereitet worden ist. Der Zeuge Z 2 sowie die SS-Angehörigen Z 3, Z 4, Z 5, Z 6 und Z 7,
deren verschriftete Aussagen im Urkundsbeweis eingeführt worden sind, haben bekundet,
dass sie jeweils eine entsprechende Ausbildung vor Aufnahme der Tätigkeit durchlaufen
haben. Von dem Inhalt der Ausbildung hat sich die Kammer aufgrund der verlesenen
Wachanweisungen, des Frage-Antwort-Dialoges zu einzelnen Fragen im Zusammenhang mit
der Bewachung und durch die im Zusammenhang mit den Ausführungen des
Sachverständigen SV 1 beispielhaft in Augenschein genommene bildliche Darstellung einer
Bewachungssituation überzeugt. Die Ausbildung umfasste danach neben dem Erlernen des