dem Rang eines Unteroffiziers – erreichte. Die Waffen-SS bot ihm als jungen und schon
nationalsozialistisch geprägten „Reichsdeutschen“ für einen Aufstieg gute Möglichkeiten.
Für unzutreffend hält die Kammer die Einlassung des Angeklagten, er sei nach seiner
Verwundung im Krankenhaus in O 22 operiert und danach in das Sanatorium „Solahütte“
verlegt worden. Aus seiner Zentralkarteikarte, welche im Übrigen minutiös die
Behandlungsstätten des Angeklagten aufführt, ergibt sich dies nicht. Danach ist der
Angeklagte zunächst in den Feldlazaretten 615 und 623 behandelt worden, wurde danach
per Eisenbahn in das Kriegslazarett O 18 und von dort am 31.Oktober 1941 zum
Ersatzbataillon in O 19 verlegt.
129
Dass der Angeklagte im Januar 1942 nach Auschwitz versetzt wurde, hat er eingeräumt. Dies 130
ergibt sich auch aus dem von ihm unter dem 14. November 1944 verfassten und in der
Hauptverhandlung verlesenen Lebenslauf sowie aus der in Augenschein genommenen und
vom Zeugen KHK Z 1 erläuterten Ausrüstungsliste der Verwaltung des Konzentrationslagers
Auschwitz vom 21. Januar 1942, der in der Hauptverhandlung verlesenen Truppenstammrolle
und SS-Stammkarte. Wie es zu dieser Versetzung kam, hat die Kammer der Einlassung des
Angeklagten entnommen. Sie wird untermauert durch die Angaben des historischen
Sachverständigen SV 1, der berichtet hat, dass der Dienst in den Konzentrationslagern von
den Führern der SS als „kriegswichtiger Innendienst“ präsentiert wurde, weil dieser an sich
innerhalb der SS als im Vergleich zum Feldeinsatz als weniger ehrenhaft angesehen wurde.
Dazu hat der Sachverständige auch auf die häufigen Auszeichnungen mit dem
„Kriegsverdienstkreuz“ in verschiedenen Ausführungen verwiesen, die den im Sinne des
Nationalsozialismus „verdienten“ KZ-Bediensteten verliehen wurden. Der Sachverständige
hat darüber hinaus eingehend dargestellt, dass Versetzungen von kriegsversehrten SSAngehörigen im Austausch mit kriegsverwendungsfähigen Angehörigen der SSTotenkopfsturmbanne der Konzentrationslager regelmäßig erfolgt seien, um den
Personalbedarf in den Feldeinheiten einerseits und den Konzentrationslagern andererseits zu
decken. In diesem Zusammenhang hat der Sachverständige aufgezeigt, dass zeitgleich mit
dem Angeklagten die SS-Angehörigen P 5, P 6 und P 7 nach Verwundung im Feldeinsatz
vom Ersatzbataillon in O 19 zum Konzentrationslager Auschwitz versetzt wurden. Von der
Sachkunde des als Leiter der Gedenkstätte Buchenwald und Mittelbau-Dora mit dem
Forschungsschwerpunkt der Totenkopfverbände und Wachmannschaften im
nationalsozialistischen Konzentrationslagersystem tätigen Sachverständigen ist die Kammer
in jeder Hinsicht überzeugt.
c)
131
Die Feststellungen zur Entwicklung des Konzentrationslagers Auschwitz beruhen auf den
veröffentlichten Ergebnissen der geschichtlichen Forschung, wie sie beispielsweise in dem
Werk „Auschwitz 1940-1945“, Band I, der Autoren Lasik, Piper, Setkiewicz und Strzelecka,
erschienen im Verlag des Staatlichen Museums Auschwitz-Birkenau, 1999, dargestellt sind.
132
Die Feststellungen zur Lage, zum Umfang und zu den verschiedenen Teilbereichen des
133
Konzentrationslagers Auschwitz sowie zum Verlauf der verschiedenen Postenketten beruhen
auf den Angaben des Zeugen KHK Z 1, der als Leiter der Ermittlungskommission das Lager
während der Ermittlungen selbst aufgesucht und besichtigt hat. Seine dabei gewonnenen
Erkenntnisse hat der Zeuge in der Hauptverhandlung anhand der Landkarte, den
Luftaufnahmen des „Interessengebietes Auschwitz“ und der Lagerpläne dargestellt und
erläutert. Auf sie wird – ebenso wie auf sämtliche weiteren, im Folgenden erwähnten Lichtund Schaubilder sowie Karten – wegen der Einzelheiten gem. § 267 Abs. 1. S. 3 StPO
verwiesen. Die Positionierung der Wachtürme, soweit erwähnt, hat der Zeuge aufgrund