übertragenden Wachaufgaben in Kenntnis des durch sie geförderten Massenmordes
gewissenhaft aus und erwies sich bei seinen Diensten in der kleinen und großen Postenkette,
bei der Bewachung der Arbeitskommandos und bei den Bereitschaftsdiensten der 3.
Kompanie an der alten Rampe als willfähriger und effizienter Gefolgsmann. Das führte am 01.
Februar 1943 zu seiner Beförderung zum Rottenführer.
In der Folgezeit wurden die Führungsqualitäten des Angeklagten erprobt. Zwar war er zu
diesem Zeitpunkt nur Rottenführer. Als Mitglied der Kerntruppe um seinen Kompaniechef P 1
war der Angeklagte jedoch bereits mit einer besonderen Befehlsgewalt ausgestattet. Diese
nutzte der Angeklagte, um sich weiter zu bewähren. Dazu bestand angesichts der mittlerweile
nahezu täglich eintreffenden Deportationszüge mit tausenden zumeist jüdischen Deportierten
reichlich Anlass und Gelegenheit. Die ständig wachsende Zahl der Deportierten, die innerhalb
kürzester Zeit in den Gaskammern getötet oder der Zwangsarbeit zugeführt werden sollten,
erforderte einen absolut reibungslosen und effizienten Ablauf aller dazu erforderlichen
Schritte. Dies machte den Einsatz aller verfügbaren Wachkräfte und deren strenge und
zielgerichtete Führung erforderlich. Der Angeklagte als verlässlicher und verdienter
reichsdeutscher SS-Angehöriger wurde mit der Führung kleinerer Wachgruppen, zum
Beispiel bei der Begleitung der Arbeitskommandos, und mit Kontrollaufgaben, etwa innerhalb
der kleinen und großen Postenkette und beim Rampendienst betraut. Diese
Führungstätigkeiten gefielen dem Angeklagten und er übte sie gewissenhaft in Kenntnis ihrer
Bedeutung für die Abwicklung des Vernichtungsgeschehens aus. Um sich dauerhaft für
solche Aufgaben zu qualifizieren, meldete er sich freiwillig zur Weiterbildung zum
Unterscharführer. Seinen Vorgesetzten erschien der pflichtbewusste und ehrgeizige
Angeklagte als besonders förderungswürdig. Deshalb absolvierte er den Unterführerlehrgang
– anders als die meisten seiner Kameraden – nicht in der Nähe von Auschwitz, sondern
wurde zur SS-Junkerschule in O 20 geschickt, deren Absolventen nach der
nationalsozialistischen Rassenideologie den zukünftigen Führungskader der SS bilden
sollten. Auch das erfüllte den Angeklagten mit Stolz. In O 20 wurde der Angeklagte zwei
Monate lang für die kommenden Führungsaufgaben geschult. Nach erfolgreichem Abschluss
des Lehrgangs kehrt er nach Auschwitz zurück.
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Dort lief das Vernichtungsgeschehen bereits seit dem Frühjahr 1943 auf Hochtouren.
Insbesondere die Räumung der großen jüdischen Ghettos in Saloniki / Griechenland im März
und April 1943 sowie der Ghettos Sosnowitz und Bendsburg in Oberschlesien Anfang August
1943, bei denen jeweils mindestens 15 Züge mit durchschnittlich je 2.500 Menschen
ankamen, erforderte den vollen Einsatz aller verfügbaren Kräfte. Neben den turnusmäßigen
Wachdiensten waren daran alle Kompanien – und damit auch die 3. Kompanie – mit
Rampendiensten und Begleitdiensten regelmäßig beteiligt. Als Anerkennung für die von allen
SS-Angehörigen geleistete Arbeit anlässlich dieser „Sonderaktionen“ befahl der
Lagerkommandant bei mehreren Gelegenheiten, so etwa mit Standortbefehl vom 6. August
1943, für kurze Zeiträume – etwa ein Wochenende – das Ruhen jeglichen „Dienstbetriebs“
und gewährte dadurch dem gesamten KZ-Personal Sonderurlaub. Mitglieder des
Totenkopfsturmbanns, die sich bei der Bewältigung der „Sonderaufgaben“ besonders hervor
getan hatten, wurden ausgezeichnet. Zu ihnen gehörte der Führer der 3. Kompanie
Auschwitz I, P 1, dem für die Erfüllung der ihm übertragenen „Sonderaufgaben“ das
Kriegsverdienstkreuz 2. Klasse mit Schwertern verliehen wurde. Ebenso wie sein
Kompaniechef P 1 bewährte sich auch der zu dessen Kerntruppe gehörende Angeklagte bei
der täglichen Abwicklung des Massenmordes. Da auch seine sonstige Führung gut war und
ihm zu keiner Zeit Strafen erteilt werden mussten, wurde er – wie von ihm erstrebt – am 1.
September 1943 zum Unterscharführer mit einem Gehalt von ca. 1.000 Reichsmark
monatlich befördert.
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