gegen die Lagerordnung verstoßen hatten. Sie wurden überwiegend im Lagergefängnis im
Keller des Blocks 11, dem sogenannten „Bunker“, gefangen gehalten.
Die Erschießungen fanden ab dem Herbst 1941 auf dem zwischen den Blöcken 10 und 11
befindlichen Hof statt. Dieser war durch eine drei Meter hohe, von Block zu Block verlaufende
Mauer gegen Einblicke von außen abgeschirmt. Die zum Hof gelegenen Fenster des Blocks
10 waren mit Holzbrettern vernagelt. Die Kellerfenster des Blocks 11, in dem sich das
Lagergefängnis – der sogenannte „Bunker“ – befand, waren zugemauert. Für die
Durchführung der Erschießungen war an der Außenmauer des Hofes eigens eine
Hinrichtungswand aus schwarzen Isolierplatten errichtet worden. In aller Regel wurde eine
Vielzahl von Gefangenen im Rahmen einer „Aktion“ erschossen, häufig handelte es sich um
Massenerschießungen nach sogenannten „Bunkerleerungen“, wenn das Lagergefängnis
überfüllt war und Platz für neue Häftlinge geschaffen werden sollte, aber auch dann, wenn
tatsächliche oder vermeintliche Widerstandsgruppen ausfindig gemacht worden waren, so am
28. Oktober 1942, als 260 polnische Widerständler an der schwarzen Wand erschossen
wurden. Im Tatzeitraum erfolgten solche Erschießungen am 6. Januar 1943 (eine unbekannte
Zahl von Häftlingen, die bei der Effektenkammer eingesetzt waren), am 25. Juni 1943 (13
Angehörige einer Widerstandsgruppe im Lager sowie 120 Häftlinge), am 15. Juli 1943 (12
Häftlinge) und am 11. Oktober 1943 (160 polnische Zivilisten, Angehörige der polnischen
Intelligenz). Die Exekutionen wurden sowohl von den Angehörigen der politischen Abteilung
des Lagers als auch von Erschießungskommandos ausgeführt, die sich aus den Reihen der
Wachmannschaften rekrutierten und welche für die Ausführung dieser als „Sonderaufgabe“
bezeichneten Tötungshandlungen Sonderverpflegung erhielten. Dabei wurden die
Todeskandidaten entweder über die Kellertreppe aus dem Bunker heraus oder direkt vom
Hof unbekleidet an die Erschießungswand geführt. Sie mussten sich mit dem Gesicht zur
Wand aufstellen und dort im Bewusstsein ihres unmittelbar bevorstehenden Todes auf ihre
Hinrichtung warten, bis sie schließlich mit einem Genickschuss getötet wurden. Die Leichen
wurden anschließend von Funktionshäftlingen in einer Hofecke gegenüber der schwarzen
Wand abgelegt, bis die Erschießungsaktion beendet war und die Leichen auf offenen Karren
durch das Lager zum Krematorium transportiert wurden. Die nachfolgenden Todeskandidaten
mussten dieses Prozedere mit ansehen, bis sie selbst an der Reihe waren, getötet zu
werden. Soweit sie selbst erst unmittelbar vor ihrer Erschießung in den Hof geführt wurden,
sahen sie das Blut an der Wand und auf dem Boden und die in der Ecke des Hofes
gestapelten Leichen ihrer Vorgänger. Selbst die ersten Todeskandidaten einer Aktion
wussten beim Ansehen der schwarzen Wand und der Schützen, was ihnen bevorstand. Im
Bewusstsein ihrer nahen Exekution erlitten sie vor ihrer Tötung Todesangst und größte
seelische Qualen. Ihre Schreie sowie die Schüsse, mit denen die Todeskandidaten getötet
wurden, waren im ganzen Lager zu hören.
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Auf die vorbeschriebene Weise wurden an der schwarzen Wand zwischen Block 10 und
Block 11 des Stammlagers allein im Zeitraum von Januar 1943 bis November 1943
mindestens 650 Gefangene erschossen.
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Die offensichtlichen Qualen der zur Erschießung bestimmten Gefangenen nahmen die SSLeute, welche die Tötungen anordneten und zum Teil selbst durchführten, aufgrund ihrer
nationalsozialistischen, menschenverachtenden Gesinnung zumindest billigend in Kauf.
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b)
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Der Angeklagte hatte von allen diesen Vorgängen spätestens im Tatzeitraum umfassende
und detaillierte Kenntnis.
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