Landgericht Detmold, 4 Ks 45 Js 3/13-9/15
Datum:
17.06.2016
Gericht:
Landgericht Detmold
Spruchkörper:
große Strafkammer I - Schwurgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Ks 45 Js 3/13-9/15
ECLI:
ECLI:DE:LGDT:2016:0617.4KS45JS3.13.9.15.00
Schlagworte:
KZ Auschwitz, Wachmann
Normen:
§§ 211, 27 StGB
Leitsätze:
Tateinheitliche Beihilfe zum Mord durch Wachtätigkeit im
Konzentrationslager Auschwitz
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Der Angeklagte wird wegen Beihilfe zum Mord in 170.000
tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe
von
fünf Jahren
verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der
notwendigen Auslagen der Nebenkläger.
Gliederung
1
I. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten
S.13
II. Feststellungen
S.13
2