auch nur eingeschränkt einsatzfähige – SS-Leute für den Frontdienst gesucht, und zwar in großen Kontingenten und insbesondere ab dem Jahre 1943. Zudem ist nach den in der Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen kein einziger Fall bekannt, in denen die Befehlsverweigerung, sich an den Massenmorden zu beteiligen, mit der Einweisung in ein Konzentrationslager oder gar der Todesstrafe geahndet worden wäre. VI. 260 1. 261 Den Strafrahmen hat die Kammer den nach §§ 27 Abs. 1, 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB gemilderten § 211 StGB in seiner derzeitig gültigen Fassung entnommen. Die zum Tatzeitpunkt geltenden Vorschriften der §§ 211, 49 Abs. 2, 44 Abs. 2, 14 Abs. 2 a.F. StGB sahen für die Beihilfe zum Mord eine „Zuchthausstrafe“ von drei bis fünfzehn Jahren vor. Die „Zuchthausstrafe“ stellte gegenüber der damals als „Gefängnisstrafe“ (§ 16 a. F. StGB) bezeichneten Freiheitsstrafe im Hinblick auf ihre Dauer und Art die schwerere freiheitsentziehende Sanktion dar. Bei den aktuell geltenden Vorschriften handelt es sich damit um das mildere Gesetz im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB. Mithin hatte die Kammer auf eine Freiheitsstrafe zwischen drei und fünfzehn Jahren zu erkennen war. 262 2. 263 In dem so eröffneten Strafrahmen hat die Kammer bei der konkreten Strafzumessung 264 zugunsten des Angeklagten zunächst seine teilgeständige Einlassung berücksichtigt. Ferner hat der Angeklagte sich persönlich für das von ihm eingeräumte Verhalten entschuldigt. Für den Angeklagten spricht zudem, dass er sich uneingeschränkt vier Monate lang unter Anstrengung seiner geistigen und körperlichen Kräfte dem Verfahren gestellt hat. Durch all dies hat der Angeklagte gezeigt, dass er zu seiner Schuld steht und Verantwortung für sein Tun übernehmen will. Zugunsten des Angeklagten war weiter zu berücksichtigen, dass er zur Tatzeit noch sehr jung war, knapp über dem Alter, in welchem noch die Anwendung von Jugendstrafrecht zu erwägen gewesen wäre. Zudem war er lebensunerfahren und durch den Nationalsozialismus sowie durch seine Kriegserlebnisse, insbesondere seine Verwundung geprägt. Der Angeklagte handelte nicht aus eigenem Antrieb, sondern auf Befehl. Erheblich strafmildernd war ferner zu berücksichtigen, dass die Tat nunmehr mehr als siebzig Jahre zurückliegt. Vor diesem Hintergrund und mit Rücksicht auf das hohe Alter des Angeklagten bedarf es einer spezialpräventiven Einwirkung auf ihn nicht mehr. Aus seinem vorgeschrittenen Alter resultiert weiterhin eine hohe Strafempfindlichkeit, was ebenfalls zu seinen Gunsten zu berücksichtigen war. Zudem muss der Angeklagte mit Blick auf die in Artikel 1 GG verbürgte Menschenwürde zwar nicht die Gewissheit, aber doch zumindest die Chance haben, zu Lebzeiten aus der Haft entlassen zu werden. Weiterhin kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass dieser Prozess und die mit ihm verbundene öffentliche und mediale Aufmerksamkeit für den Angeklagten eine hohe Belastung dargestellt und ihm ersichtlich zugesetzt haben. Hiervon wird er sich vermutlich nicht mehr erholen. Strafmildernd war schließlich zu berücksichtigen, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist. Zu Lasten des Angeklagten musste sich demgegenüber das gesamte Tatbild auswirken, insbesondere, dass dem Angeklagten in der KZ-Hierarchie eine über die des „einfachen“ Wachmanns hinausgehende, hervorgehobene Stellung zukam, sowie die Länge des Tatzeitraums. Strafschärfend waren ferner die große Zahl der Opfer sowie die Folgen für die Angehörigen der Opfer, die bis heute unter dem Verlust ihrer Familien leiden, zu berücksichtigen. 265 266

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