Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die
Kammer eine Freiheitsstrafe von
fünf Jahren
267
für tat- und schuldangemessen erachtet. Eine geringere Strafe würde dem Maß der Schuld
des Angeklagten nicht mehr gerecht werden.
268
3.
269
Eine teilweise Vollstreckbarkeitserklärung der von der Kammer ausgeurteilten Freiheitsstrafe
wegen einer rechtstaatswidrigen Verfahrensverzögerung und damit eines Verstoßes gegen
Art. 6 MRK kommt nicht in Betracht.
270
Eine teilweise Vollstreckbarkeitserklärung würde voraussetzen, dass der Abschluss des
271
Strafverfahrens rechtsstaatswidrig derart verzögert worden ist, dass dies bei der
Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs unter näherer Bestimmung des Ausmaßes
berücksichtigt werden muss [BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 – GSSt 1/07, BGHSt 52,
124-148]. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Aufgrund von staatlich zu vertretenen
Verzögerungen ist es zwar erst Jahrzehnte nach der Tat zur Einleitung eines Strafverfahrens
gegen den Angeklagten gekommen. Bis zu dem vorliegenden Verfahren wurde gegen den
Angeklagten aber nicht ermittelt. Er war damit keinen mit einem Ermittlungsverfahren
üblicherweise verbundenen Belastungen ausgesetzt. Vielmehr hat er sein Leben frei von
Angst vor einem Strafverfahren und einer Strafe geführt. Anhaltspunkte für eine
rechtsstaatswidrige Verzögerung des vorliegenden Verfahrens, welches im November 2013
von der Staatsanwaltschaft Dortmund gegen den Angeklagten eingeleitet wurde, sind nicht
ersichtlich.
VII.
272
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1 S. 1, 472 Abs. 1 S. 1 StPO.
273
Select target paragraph3
Connect to a paragraph
Connect to an entity
Disable highlights
Add to table of contents