Die Tötung der Menschen mit dem Giftgas Zyklon B, dessen Wirkstoff Blausäure ist, war grausam. Grausam tötet, wer seinem Opfer in gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Stärke oder Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen [vgl. BGH, Urteil vom 08. September 2005 – 1 StR 159/05, NStZ-RR 2006, 236]. So war es hier. Der langsame Todeskampf, der sich bis zu 30 Minuten hinzog, war für die Opfer mit erheblichen körperlichen Qualen verbunden. Mit zunehmender Giftgaskonzentration kam es bei den Menschen zu extrem steigendem Kopfdruck, Atemnot, Herzschmerzen und Krämpfen. Hinzu kam, dass zunächst die Menschen nahe der Einwurfstelle an den Symptomen der Vergiftung litten, so dass die anderen deren Leiden mit ansehen mussten in dem Wissen, dass auch ihnen deren Schicksal bevorstand, was eine allgemeine Todesangst und Panik zur Folge hatte. Der gesamte Tötungsvorgang war Ausdruck der gefühllosen und unbarmherzigen Gesinnung gegenüber der jüdischen Bevölkerung und anderen Menschen, die nach der nationalsozialistischen Rassenideologie als „lebensunwert“ betrachtet wurden und „ausgelöscht“ werden sollten. b) 224 Die Erschießungen der Gefangenen an der sogenannten „schwarzen Wand“ waren ebenfalls 225 grausam. Die ganz überwiegende Zahl der Opfer hatte zuvor die Tötung der Mitgefangenen miterlebt. Sie wussten, dass deren Schicksal nun auch ihnen bevorstand. Hinzu kamen die entwürdigenden und menschenverachtenden Umstände der Exekution. Nackt und barfüßig wurden die Menschen zur sogenannten „schwarzen Wand“ gebracht. Auf dem Weg dorthin sahen die Meisten das Blut der bereits Getöteten sowie deren Leichen, die zu einem Haufen gestapelt worden waren. Sie mussten sich mit dem Gesicht zur Wand stellten und dort auf ihre Hinrichtung warten. Durch diese Art der Tatausführung wussten die Opfer schon einen ganz erheblichen Zeitraum vor der Tat, was ihnen bevorstand. Das bedeutete für sie eine besondere Qual [vgl. BGH, Urteil vom 04. Juli 1984 – 3 StR 199/84, BGHSt 32, 382-384]. Die Menschen mussten zudem erkennen, dass sie den Tätern wehrlos ausgesetzt waren, was eine große Todesangst zur Folge hatte. Auch die Erschießungen waren subjektiv dadurch gekennzeichnet, dass den Opfern als „minderwertig“ kein Lebensrecht zuerkannt und ihnen jede Menschenwürde aberkannt wurde. c) 226 Einen Menschen verhungern zu lassen, erfüllt ebenfalls das Mordmerkmal der Grausamkeit 227 [vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2007 – 5 StR 320/06, NStZ 2007, 402]. Die Gefangenen litten aufgrund der chronischen Unterernährung an einem quälenden und alles andere überlagernden Hungergefühl. Es kam infolge der mangelhaften Nahrungszufuhr zu einem massiven Gewichtsverlust bis zum Abbau der inneren Organe und aufgrund der dadurch bedingten Schwächung des Körpers zu schmerzhaften Infektionen. Zudem waren sich die Opfer die ganze Zeit über bewusst, dass sie dabei waren, ihr Leben zu verlieren. Damit erlitten sie Schmerzen und Qualen sowohl körperlicher als auch seelischer Art. Auch die „Vernichtung“ der Gefangenen durch das Verhungern lassen war getragen von der gefühllosen und mitleidslosen Mentalität des Nationalsozialismus, nach der die im Sinne der nationalsozialistischen Rassenideologie als „wertlos“ angesehenen Menschen zu „vernichten“ waren. d) 228 Soweit die vorsätzlichen Tötungen der Menschen durch Giftgas, Erschießen und Verhungern 229 lassen auch aus niedrigen Beweggründen erfolgten, nämlich eines nach allgemeiner sittlicher

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