willfährig erwiesen, dass er innerhalb eines Jahres zweimal befördert wurde und zu Junkerschule nach O 20 fahren durfte. Dazu war er nicht gezwungen. Der Zeuge Z 2 hat dies auf die Frage, warum er nicht befördert worden sei, anschaulich auf den Punkt gebracht: „Ich habe mich eben nicht hervorgetan!“. Demgegenüber hat der Angeklagte aktiv an seiner Karriere im Wachsturmbann gearbeitet. Zum Unterführerlehrgang hat er sich – wie er betont hat – freiwillig gemeldet. Seine Dienstverpflichtung hat er – in Kenntnis des Mordens in den Konzentrationslagern – noch im Juli 1944 auf zwölf Jahre verlängert. Das ergibt sich zweifelsfrei aus seiner in der Hauptverhandlung verlesenen und vom Zeugen EHK Z 1 ausführlich erläuterten Truppenstammrolle. Der Angeklagte hat darüber hinaus vor allem auch die Möglichkeit, sich dem Dienst in 202 Auschwitz durch eine Versetzung an die Kriegsfront zu entziehen, nicht genutzt. Soweit der Angeklagte demgegenüber geltend gemacht hat, dass er „in der ersten Zeit… zweimal Versetzungsanträge zur Front“ erfolglos gestellt habe, hält die Kammer dies für eine Schutzbehauptung. Unterlagen dazu wurden – wie der Zeuge EHK Z 1 berichtet hat – im Rahmen der Ermittlungen nicht aufgefunden. Nach den eingehenden Ausführungen des Sachverständigen SV 1 waren zudem freiwillige Meldungen von Auschwitz zur Front jederzeit möglich. Der Sachverständige hat dazu im Einzelnen dargelegt, dass es den Angehörigen des Wachsturmbannes zu jeder Zeit möglich war und frei stand, Versetzungsgesuche einzureichen, und dass diese auch durchgängig positiv beschieden wurden. Der Sachverständige hat dies plausibel begründet mit dem Hinweis darauf, dass die Bewährung an der Front generell stärker mit dem Ehren- und Elitekodex und dem heroischen Soldatenbild der SS korreliert habe als der Dienst im Konzentrationslager. Vor diesem Hintergrund seien Ablehnungen von entsprechenden Gesuchen oder Versuche der Führung des Wachsturmbannes, diese im Vorfeld durch Androhung von Nachteilen zu unterbinden, gänzlich unrealistisch. Das gelte erst recht angesichts dessen, dass aufgrund der Kriegslage bereits ab 1941 sogar entsprechende Aufrufe der SS-Führung – zum Teil konkret gerichtet an ganze Geburtsjahrgänge – erfolgt seien, um die Verluste der kämpfenden Einheiten auszugleichen. Diesen sei durch zum Teil massenhafte Versetzungen zur Front Folge geleistet worden. So seien im September 1944 ca. 500 SS-Wachmänner aus Auschwitz zu Feldeinheiten der Waffen-SS versetzt worden. Der Feldeinsatz sei insofern gegenüber dem Wachdienst im Konzentrationslager eindeutig vorrangig gewesen. Deshalb seien sogar lediglich eingeschränkt kriegsverwendungsfähige Angehörige des Wachsturmbannes – z.B. 1943 der Adjutant im Konzentrationslager Buchenwald, – bei entsprechender freiwilliger Meldung zur Front versetzt worden. Diese Ausführungen des Sachverständigen werden bestätigt und ergänzt durch die im Urkundsbeweis eingeführten Aussagen des SSAngehörigen Z 15, Z 8, Z 16 und Z 17. So hat Z 15 im Rahmen seiner Vernehmung vom 3. November 1960 angegeben, dass er im Dezember 1944 zusammen mit zwölf weiteren Kameraden von Auschwitz an die Front versetzt worden sei. Der Zeuge Z 8, dessen verschriftete Aussage vom 9. Mai 1970 Gegenstand des Urkundsbeweises war, berichtete, dass er Anfang 1944 von Auschwitz zum Einsatz nach Jugoslawien versetzt worden sei. Auch die SS-Angehörigen Z 16 und Z 17 haben bestätigt, dass ihre Versetzungsgesuche Erfolg hatten. Schließlich hat auch der Zeuge Z 2 bekundet, dass ständig Angehörige der Wachmannschaften aus Auschwitz „weggekommen“ seien, wenngleich er nicht zu sagen vermochte, wohin die Kameraden versetzt worden waren. Soweit demgegenüber die SSAngehörigen Z 6, Z 20 und Z 18 im Rahmen ihrer im Urkundsbeweis eingeführten Aussagen angegeben haben, dass ihre mehrfachen Versetzungsgesuche zur Front in Auschwitz zurückgewiesen worden seien, hält die Kammer dies für Schutzbehauptungen, mit der die SS-Angehörigen ihre Mitwirkung an dem Vernichtungsgeschehen in Auschwitz in einem milderen Licht erscheinen lassen wollten. Für die Aussage des SS-Mannes Z 18 ist dies im Hinblick darauf, dass der Einwand in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vorhalt der in

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