Dass die Vergasungen der Deportierten und Gefangenen zunächst wie festgestellt im
Stammlager erprobt und durchgeführt wurden, anschließend in zwei provisorisch
umgebauten Bauernhäuser in der Nähe des Lagers Birkenau stattfanden und schließlich in
den neu errichteten Krematorien in Birkenau fortgesetzt wurden, ist geschichtlich erwiesen.
Der Sachverständige SV 1 hat zudem in der Hauptverhandlung die Kapazität der neu
errichteten Krematorien und Gaskammern in Birkenau wie festgestellt erläutert.
Dass die zur Tötung bestimmten Menschen unter dem Vorwand, sie müssten duschen und
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desinfiziert werden, in die Gaskammern geführt wurden, haben die Zeugen NK 10 und Z 2
bekundet. Der Zeuge NK 10, der selbst zum Zwecke der Tötung in die Gaskammer getrieben
wurde und erst kurz vor Beginn des Vergasungsvorgangs durch SS-Personal wieder
herausgeholt wurde, hat zudem berichtet, dass die Selektierten beim Entkleiden in den
Auskleideräumen durch das SS-Personal angewiesen worden sein, sich ihren Kleiderhaken
zu merken, um nach dem Duschen die Kleidung schneller wieder zu finden. Der Zeuge Z 2,
der sich als Wachmann das Krematorium und die Gaskammer einmal angesehen hat, hat
geschildert, dass auch die Gaskammer selbst optisch als Duschraum gestaltet gewesen sei.
An der Decke seien Duschköpfe angebracht gewesen. Dass das Gift Zyklon B sodann von
einem dem Sonderkommando angehörenden SS-Mann aus einem Kanister von außen durch
einen Schacht in die Gaskammern geschüttet worden ist, hat die Kammer den verschrifteten
Aussagen der SS-Männer Z 3 und Z 20 sowie der Aussage des Zeugen Z 2 entnommen.
Die Wirkungsweise des verwendeten, blausäurehaltigen Zyklon B hat der Sachverständige
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SV 2 zur Überzeugung der Kammer wie festgestellt dargelegt. Er hat ausgeführt, dass bei
Vergiftung mit Zyklon B der Tod nur dann schneller und ohne bewusste Wahrnehmung der
dargestellten Symptome eintrete, wenn bereits mit den ersten Atemzügen hohe
Konzentrationen des Giftes aufgenommen würden. Das sei aber für die Tötungen in
Auschwitz unter Berücksichtigung der Vielzahl der in den Gaskammern
zusammengetriebenen Menschen und der sehr wahrscheinlich verwendeten Dosis nicht
anzunehmen. Der konkrete Ablauf des Sterbeprozesses sei abhängig von der Position des
Menschen zur Einwurfstelle des Gases. Eine Dauer von 20 bis 30 Minuten bis zum Eintritt
des Todes sei unter den gegebenen Umständen aus toxikologischer Sicht realistisch. An der
Sachkunde des als Toxikologe am Institut für Rechtsmedizin der Universität O 14 tätigen,
erfahrenen Sachverständigen hat die Kammer keinen Zweifel. Er hat die Eigenschaften und
die Wirkungsweise des Wirkstoffs Blausäure unter Berücksichtigung unterschiedlicher
Verwendungsmöglichkeiten aus toxikologischer Sicht fachkundig und sicher beschrieben. Im
Hinblick auf die plausiblen Ausführungen des Sachverständigen hat die Kammer keine
Zweifel daran, dass der ganz überwiegende Teil der in den Gaskammern eingeschlossenen
Menschen nach der Zuführung des Zyklon B einen langsamen, mit großen Schmerzen und
seelischen Leiden verbundenen Tod erlitt. Allenfalls die wenigen, unmittelbar an der
Einwurfstelle stehenden Menschen können danach zeitnah so hohe Dosen des Giftes
aufgenommen haben, dass sie unmittelbar in Bewusstlosigkeit verfielen und schnell
verstarben. Die übrigen erlebten demgegenüber bewusst den eigenen und den
Sterbeprozess der anderen und erlitten dadurch neben den starken vergiftungsbedingten
Schmerzen bis zu ihrem Tod auch extreme Todesangst. Das wird untermauert durch die von
den Zeugen Z 2 und NK 49bekundeten Schreie der Eingeschlossenen. Die Kammer hat
keinen Zweifel daran, dass es unter dieser Belastung dazu kam, dass sich die Menschen
derart aneinander klammerten, dass sie nach ihrem Tode mit Gewalt voneinander getrennt
werden mussten. Im Hinblick auf die von dem Sachverständigen geschilderten
Vergiftungsfolgen – Krämpfe, extremer Kopfdruck – und die in der Gaskammer herrschende
Enge hat die Kammer auch keinen Zweifel, dass die Leichen der Opfer nach dem Öffnen der
Kammern zum Teil stehend und aus Nasen und Ohren blutend vorgefunden wurden.