durch die Gruppen- und Zugführer an die Mannschaften weitergegeben und erläutert wurde. Der Sachverständige SV 1 hat dargelegt, dass die Unterführer darüber hinaus in ständigem, engem Kontakt mit den Führern der Kompanien standen, deren Anweisungen entgegen nahmen und für die Umsetzung durch die Wachmannschaften verantwortlich waren. Im Hinblick darauf sei den Unterführern eine Schlüsselfunktion für die effektive und erfolgreiche Ausübung des Wachdienstes, insbesondere an der Rampe, zugefallen. Darüber hinaus sorgten die Unterführer durch Weitergabe der in den Kommandantur- und Standortbefehlen veröffentlichten Dienst- und Verhaltenspflichten für die Aufrechterhaltung der Disziplin der Mannschaften, die für das Funktionieren der Wachmannschaften unerlässlich war. Der Sachverständige hat darüber hinaus auch ausgeführt, dass speziell in der 3. Kompanie die jungen verdienten und fronterfahrenen, reichsdeutschen Angehörigen des Wachsturmbanns, die dort in großer Zahl zum Zwecke besonderer Förderung zusammengezogen worden seien, schon frühzeitig – auch schon vor ihrer Beförderung zum Unterscharführer – mit den genannten Führungsaufgaben betraut und mit besonderer Befehlsgewalt ausgestattet gewesen seien, um dadurch ihre Führungskompetenzen zu testen. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung seiner später tatsächlich erfolgten Beförderung zum Unterscharführer hat die Kammer keinen Zweifel, dass auch dem Angeklagten schon als Rottenführer solche Aufgaben zur Erprobung seiner Führungsfähigkeiten übertragen wurden. Ferner ist sich die Kammer aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen SV 1 sicher, dass der Angeklagte nach seiner Beförderung zum Unterscharführer jedenfalls Gruppenführer mit den vorstehend festgestellten Aufgaben war. Dass der Angeklagte auch als Zugführer eingesetzt wurde, hat die Beweisaufnahme dagegen nicht ergeben. Entsprechende sichere Feststellungen konnte der Sachverständige SV 1 nicht treffen. e) 149 Dass die nationalsozialistische Führung des deutschen Reiches im Konzentrationslager 150 Auschwitz massenhaft rassisch verfolgten Menschen, insbesondere Menschen jüdischen Glaubens und jüdischer Herkunft, in den Gaskammern und an der schwarzen Wand hat töten sowie im Lager hat verhungern lassen, ist geschichtlich erwiesen (dokumentiert beispielsweise in „Auschwitz 1940-1945“, Studien zur Geschichte des Konzentrations- und Vernichtungslagers Auschwitz, Band III, Vernichtung, Verlag des Staatlichen Museums Auschwitz-Birkenau 1999) und somit eine offenkundige Tatsache. Die Feststellungen zu den Einzelheiten dieses Tötungsgeschehens hat die Kammer aufgrund der in der Hauptverhandlung hierzu gehörten Zeugen und Sachverständigen, der im Urkundsbeweis eingeführten verschrifteten Zeugenaussagen sowie der in Augenschein genommenen Lichtbilder getroffen. aa) 151 Die menschenunwürdigen und extrem belastenden Zustände in den Deportationszügen, die 152 nach der mehrere Tage dauernden Fahrt zu einer völligen körperlichen und geistigen Erschöpfung der Menschen führte, haben die Zeugen Z 17, NK 5, NK 3, NK 11, NK 15 und NK 49 aufgrund ihres eigenen Erlebens ebenso eindrucksvoll geschildert wie die Situation auf der Rampe unmittelbar nach der Ankunft der Deportationszüge. Dabei war allen Schilderungen gemeinsam der tiefe und einschüchternde Eindruck, den die uniformierten und mit Gewehren bewaffneten SS-Leute mit ihren lauten, zur Eile antreibenden Anweisungen und den mitgeführten, bellenden Hunden auf der Rampe auf die erschöpften Ankommenden gemacht haben. Darüber hinaus berichteten die Zeugen NK 32, NK 15 und NK 11, dass das Lagerpersonal die Ankommenden dazu veranlasste, ihr Gepäck in den Waggons und auf der Rampe zurück zu lassen, indem sie behaupteten, dieses werde ihnen nachgebracht.

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