durch die Gruppen- und Zugführer an die Mannschaften weitergegeben und erläutert wurde.
Der Sachverständige SV 1 hat dargelegt, dass die Unterführer darüber hinaus in ständigem,
engem Kontakt mit den Führern der Kompanien standen, deren Anweisungen entgegen
nahmen und für die Umsetzung durch die Wachmannschaften verantwortlich waren. Im
Hinblick darauf sei den Unterführern eine Schlüsselfunktion für die effektive und erfolgreiche
Ausübung des Wachdienstes, insbesondere an der Rampe, zugefallen. Darüber hinaus
sorgten die Unterführer durch Weitergabe der in den Kommandantur- und Standortbefehlen
veröffentlichten Dienst- und Verhaltenspflichten für die Aufrechterhaltung der Disziplin der
Mannschaften, die für das Funktionieren der Wachmannschaften unerlässlich war. Der
Sachverständige hat darüber hinaus auch ausgeführt, dass speziell in der 3. Kompanie die
jungen verdienten und fronterfahrenen, reichsdeutschen Angehörigen des Wachsturmbanns,
die dort in großer Zahl zum Zwecke besonderer Förderung zusammengezogen worden seien,
schon frühzeitig – auch schon vor ihrer Beförderung zum Unterscharführer – mit den
genannten Führungsaufgaben betraut und mit besonderer Befehlsgewalt ausgestattet
gewesen seien, um dadurch ihre Führungskompetenzen zu testen. Im Hinblick darauf und
unter Berücksichtigung seiner später tatsächlich erfolgten Beförderung zum Unterscharführer
hat die Kammer keinen Zweifel, dass auch dem Angeklagten schon als Rottenführer solche
Aufgaben zur Erprobung seiner Führungsfähigkeiten übertragen wurden. Ferner ist sich die
Kammer aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen SV 1 sicher,
dass der Angeklagte nach seiner Beförderung zum Unterscharführer jedenfalls
Gruppenführer mit den vorstehend festgestellten Aufgaben war. Dass der Angeklagte auch
als Zugführer eingesetzt wurde, hat die Beweisaufnahme dagegen nicht ergeben.
Entsprechende sichere Feststellungen konnte der Sachverständige SV 1 nicht treffen.
e)
149
Dass die nationalsozialistische Führung des deutschen Reiches im Konzentrationslager
150
Auschwitz massenhaft rassisch verfolgten Menschen, insbesondere Menschen jüdischen
Glaubens und jüdischer Herkunft, in den Gaskammern und an der schwarzen Wand hat töten
sowie im Lager hat verhungern lassen, ist geschichtlich erwiesen (dokumentiert
beispielsweise in „Auschwitz 1940-1945“, Studien zur Geschichte des Konzentrations- und
Vernichtungslagers Auschwitz, Band III, Vernichtung, Verlag des Staatlichen Museums
Auschwitz-Birkenau 1999) und somit eine offenkundige Tatsache. Die Feststellungen zu den
Einzelheiten dieses Tötungsgeschehens hat die Kammer aufgrund der in der
Hauptverhandlung hierzu gehörten Zeugen und Sachverständigen, der im Urkundsbeweis
eingeführten verschrifteten Zeugenaussagen sowie der in Augenschein genommenen
Lichtbilder getroffen.
aa)
151
Die menschenunwürdigen und extrem belastenden Zustände in den Deportationszügen, die 152
nach der mehrere Tage dauernden Fahrt zu einer völligen körperlichen und geistigen
Erschöpfung der Menschen führte, haben die Zeugen Z 17, NK 5, NK 3, NK 11, NK 15 und
NK 49 aufgrund ihres eigenen Erlebens ebenso eindrucksvoll geschildert wie die Situation
auf der Rampe unmittelbar nach der Ankunft der Deportationszüge. Dabei war allen
Schilderungen gemeinsam der tiefe und einschüchternde Eindruck, den die uniformierten und
mit Gewehren bewaffneten SS-Leute mit ihren lauten, zur Eile antreibenden Anweisungen
und den mitgeführten, bellenden Hunden auf der Rampe auf die erschöpften Ankommenden
gemacht haben. Darüber hinaus berichteten die Zeugen NK 32, NK 15 und NK 11, dass das
Lagerpersonal die Ankommenden dazu veranlasste, ihr Gepäck in den Waggons und auf der
Rampe zurück zu lassen, indem sie behaupteten, dieses werde ihnen nachgebracht.