der Wahrnehmung der Bereitschaften bis zur Fertigstellung der neuen Rampe im Lager
Birkenau Mitte Mai 1944 fortgeführt worden sei. Dies folge daraus, dass der mit dem
Entladen der Züge, der Selektion von mehreren Tausend Deportierten pro Tag und deren
Überführung zu den Gaskammern und Lagern sich ergebende Bewachungsaufwand neben
dem regulären Dienst – im Februar 1944 seien ca. 45.000 Menschen im Lager Birkenau
gefangen gewesen – allein durch die Birkenauer Wachkompanien – die zudem in der Zeit
von Dezember 1943 bis Juni 1944 durch die zunächst ersatzlose Auflösung der 6. Kompanie
reduziert gewesen seien – keinesfalls hätte erbracht werden können. Der erforderliche
Arbeitseinsatz habe sich erst mit der Inbetriebnahme der neuen Rampe im durch die
Umzäunung und die kleine Postenkette bereits gesicherten Lager Birkenau reduziert. Erst mit
der Ankunft der Deportationszüge im inneren Lagerbereich sei die Notwendigkeit einer
Postenkette um die Rampe herum und die mannstarke Bewachung der Ankommenden auf
ihrem Weg zu den Gaskammer und den Lagerbaracken entfallen. Der Zeitpunkt der
Inbetriebnahme der neuen Rampe und des Entfallens der sogenannten „Rampendienste“
auch für die Kompanien des Stammlagers sei frühestens auf den 17. Mai 1944 zu datieren.
Das sei aufgrund der von SS-Personal am 26. Mai 1944 gefertigten Lichtbilder von der neuen
Rampe in Birkenau sicher zu bestimmen. Die auf diesen Lichtbildern sichtbaren
Markierungen auf der Rampe seien zur Zeit der Aufnahme der Fotos schneeweiß getüncht.
Das lasse angesichts der Vielzahl der ab Mitte Mai im Rahmen der Ungarn-Aktion
eingetroffenen Züge mit täglich mehreren tausend Deportierten den sicheren Schluss zu,
dass die Rampe zu diesem Zeitpunkt maximal 10 Tage in Betrieb gewesen sei. Bei einer
längeren Betriebszeit unter dieser Belastung wäre die Markierung bereits verblasst und
verschmutzt gewesen.
Die Kammer hat diese Ausführungen im vollen Umfang nachvollzogen und für überzeugend 141
befunden. Dass die Bereitschaftsdienste von allen in Auschwitz und Birkenau tätigen
Kompanien erbracht wurden, hat auch der Zeuge Z 2 bestätigt. Dies ergibt sich zudem aus
den im Urkundsbeweis eingeführten Aussagen der SS-Angehörigen Z 3, Z 8, Z 9, Z 6 und Z
12. Die Fortführung des Rotationsdienstes auch nach der Dreiteilung des Wachsturmbanns
ist vor dem Hintergrund der großen Anzahl von täglich eintreffenden Deportationszügen im
Jahr 1944 ohne weiteres nachvollziehbar. Auch die Ausführungen des Sachverständigen
betreffend den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der neuen Rampe im Lager Birkenau hält die
Kammer unter Berücksichtigung des in Augenschein genommenen Lichtbildes der Rampe für
plausibel.
Art und Inhalt der Bereitschaftsdienste hat der Sachverständige aufgrund der Auswertung der 142
ihm insoweit zur Verfügung stehenden Quellen wie festgestellt beschrieben. Dazu passt die
Beschreibung des Rampendienstes durch den Zeugen Z 2 sowie die SS-Angehörigen Z 3, Z
8, Z 5, Z 6 und Z 12, deren verschriftete Aussagen Gegenstand des Urkundsbeweises waren.
Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen ist die Kammer davon überzeugt, dass auch 143
der Angeklagte nach der Einteilung zum „regulären“ Wachdienst neben dem von ihm
eingeräumten Dienst in der kleinen Postenkette und bei der Begleitung von
Außenkommandos auch Dienst in der großen Postenkette absolvierte. Dieser
Aufgabenbereich gehörte zum regulären Dienst eines jeden Wachmanns in Auschwitz und
wurde im wöchentlichen Wechsel von jeder Kompanie des Wachsturmbanns erbracht.
Insoweit gab es – wie der Sachverständige SV 1 betont hat - weder eine Spezialisierung noch
ein Wahlrecht der Kompanien oder einzelner Angehöriger des Wachsturmbannes. Besondere
Gründe dafür, dass der Angeklagte nach vollständiger Genesung aus diesem einheitlichen
Pflichtenkanon herausgenommen wurde, sind weder von ihm selbst dargelegt worden noch
sonst ersichtlich. Insbesondere kann seine frühere Verwundung und Erkrankung dafür nicht